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gebenen Vorsichtsmaaßregeln zu verweisen und dasselbe den dort angegebenen giftigen
Farben beizuzählen.
Dresden, am 2 sten Juli 1856.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
(gez.) Kohlschütter.
Weiß.
47) Verordnung,
das Verbot der Anschaffung und des Besitzes von Kanonen betreffend;
vom 28sten Juli 1856.
A allgemeinen sicherheitspolizeilichen Rücksichten erscheint es bedenklich, den Privat-
personen und Corporationen die Anschaffung und das Halten von Kanonen zu gestatten.
Das Ministerium des Innern findet daher, mit Allerhöchster Genehmigung, für nöthig,
Folgendes zu verordnen:
1.
Allen Privatpersonen und Corporationen ist die Anschaffung und der Besitz von Ka-
nonen, welche zum Kriegsgebrauche geeignet sind, verboten, gleichviel, ob sie mit Laffet-
ten, Protzkasten und Räderwerk versehen sind oder nicht.
82.
Dagegen bleibt die Anschaffung und der Gebrauch sowohl der sogenannten Kammern,
d. h. eiserner oder metallner, gradstehender Cylinder mit Bohrung, Kammer und Zünd—
loch, ohne Schellzapfen, als auch der sogenannten Böller, wenn bei Letzteren das Rohr
von der Mündung bis zur Rückenfläche (mithin ohne Einschluß der Traubenlänge) nicht
mehr als 8 Zoll, ferner die Länge der Bohrung nicht über 7 Zoll und der Durchmesser
der Bohrung nicht über 14 Zoll beträgt, auch fernerhin gestattet.
83.
Diejenigen Privatpersonen oder Corporationen, welche sich bereits im Besitze von