Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

( 191) 
1. Behörden dürfen vom 
1sten Janugr 1857 
an mit Aufträgen zu Vermessungen keine anderen, als geprüfte Feldmesser versehen, 
und haben dabei, wie bereits durch die Verordnung vom 1 9ten Januar 1852 vorgeschrie- 
ben ist, auf den Elassenunterschied der geprüften Feldmesser nach Maaßgabe der technischen 
Schwierigkeit des Geschäfts die erforderliche Rücksicht zu nehmen. 
2. Den geprüften Feldmessern zweiter Classe gleich zu achten sind: 
a) die geprüften Ingenieurs, vergl. Verordnung vom 24 sten December 1851, die 
Staatsprüfung der Techniker betreffend, (Seite 483 des Gesetz= und Verordnungsblattes) 
§ 2 unter 2, 3 und 4; 
b) die geprüften Forstleute; es ist jedoch die Verwendung der letzteren nur mit Ge- 
nehmigung der Dienstbehörde statthaft. 
Z. Bis zum 1 sten Januar 1858 sollen den vorhandenen ungeprüften Feldmessern 
nicht nur die Prüfungen, denen sie sich noch unterwerfen wollen, durch Ermäßigung der 
Prüfungsgebühren erleichtert, sondern auch, insofern Beweise längerer Praxis und tüchti- 
ger Leistungen vorliegen, nach Befinden unter Erlaß der Prüfungen, Pflichtscheine ausge- 
stellt werden. 
4. Privatpersonen wird, wie schon in der Verordnung vom 1 2ten Juli 1851, 
die Grundstückstheilungen betreffend, (Seite 289 des Gesetz= und Verordnungsblattes) 
* 4 geschehen, anempfoblen, zu Feldmesserarbeiten vorzugsweise sich geprüfter Feld- 
messer zu bedienen. 
5. Alle Feldmesser, die ungeprüften nicht ausgenommen, haben über ihre Geschäfts- 
fübrung Acten zu halten und in denselben die darauf bezüglichen Schriften zu sammeln. 
Diese Acten, welche bei kleineren Vermessungsgeschäften auch blos in dem darüber 
aufgenommenen Protocolle bestehen können, sind, wenn einer Behörde über das Geschäft 
Anzeige zu erstatten ist, mit letzterer dahin abzugeben, auch haben die Feldmesser, zu Ver- 
meidung einer im Wiederholungsfalle zu erhöhenden Geldstrafe von Fünf Thalern, diesen 
Acten dann jedesmal ihre Kostenrechnung beizufügen. 
Uebrigens ist auch in anderen Fällen jeder Feldmesser verbunden, auf Verlangen des- 
jenigen, von welchem er Bezahlung für seine Arbeiten fordert, schriftliche Kostenberechnungen 
aufzustellen, damit dieselben auf Antrag des einen oder des anderen Theils einer Prüfung 
durch die competente Behörde (§ 7) unterworfen werden können. 
6. Die Gebühren der Feldmesser sind auch fernerhin nach den mit der Verordnung 
vom 19ten Januar 1852, § 6 veröffentlichten Bestimmungen anzusetzen und zu prüfen. 
7. Die Prüfung der Kostenrechnungen erfolgt 
a) in Dismembrationssachen durch den Kreissteuerrath des Bezirks; 
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