Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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wickelteren Arbeiten ein Duplicat anzufertigen, und zunächst in Letzteres die neuen Grenzen 
einzuconstruiren und sodann in die beglaubigte Copie zu übertragen; 
d) sind über die von der Zergliederung betroffenen Parcellen keine Menselblätter 
der Landesvermessung vorhanden, oder haben sich seit der Landesvermessung diese Parcellen- 
grenzen so verändert, daß auf der ertheilten Menselblattcopie zu dem Eintrage der Dis- 
membrationsgrenze nicht sichere Anhaltepunkte mehr aufzufinden sind, so ist dem Dismem- 
brationsanbringen ein Grundriß im Landesvermessungsmaaßstabe von 15 Längenruthen 
auf einen Dresdner Duodecimalzoll (bei Stadtparcellen von 10 Ruthen auf einen Dresd- 
ner Duodecimalzoll) beizufügen, welcher diese Parcellen mit den neu entstandenen Theilungs- 
grenzen und Grenzpunkten in ihrer dermaligen Lage geometrisch genau nachweist. 
Der Anfertigung dieses Grundrisses hat stets eine sorgfältige Ermittelung der Iden- 
tität des betreffenden Grundstücks nach dem Flurbuche und Croquis vorauszugehen, auch 
ist auf demselben die Bemerkung: „Menselblätter nicht vorhanden“ jedesmal anzubringen, 
im zweiten Falle aber, wenn die Menselblattcopie aus dem oben angegebenen Grunde nicht 
hat benutzt werden können, selbige mit der Bemerkung: „nicht anwendbar“ dem neuen 
Grundrisse mit beizufügen. Die Fluren, über welche Menselblätter theils gar nicht, oder 
doch nur in ganz unvollständiger Weise vorhanden sind, und bezüglich welcher daher Men- 
selblattcopieen nicht ertheilt werden können, sind in dem Sub A. beigefügten Verzeichnisse 
specifücirt worden; 
e) kommen bei Dismembrationen so kleine Theilstücke vor, daß solche auf den Men- 
selblattcopieen oder den Grundrissen nicht mit der nöthigen Deutlichkeit dargestellt werden 
können, so sind auf der Copie oder dem Risse vie getheilten Parcellen außerdem noch in 
zwei= drei= oder viermaliger Vergrößerung in ihrer neuen Gestalt und mit den neuen Be- 
zeichnungen aufzutragen; es ist aber dabei das Verhältniß der Vergrößerung jedesmal 
anzugeben; " 
1) sowohl auf den Menselblattcopieen, als den Grundrissen sind die Theilungslinien 
mit rother Farbe einzutragen, auch die neuen Grenzpunkte durch rothe Umringelung deut- 
lich und scharf zu markiren. 
In Wegfall kommende Grenzen und Bezeichnungen sind niemals durch Rasur zu ent- 
fernen, sondern nur roth mit scharfen Strichen zu durchstreichen; « 
g) den Menselblattcopieen oder den neuen Grundrissen ist das Rechnungsmanual 
über die Flächenberechnung der Theilstücke jedesmal beizufügen; 
h) der beauftragte Feldmesser hat stets auch dafür Sorge zu tragen, daß die neu ent— 
standenen Grenzen, soweit nöthig, unter Zuziehung der angrenzenden Grundbesitzer, durch 
feste Grenzmale gehörig abgeraint werden, und es ist, daß solches geschehen, auf der Men- 
selblattcopie oder dem Grundrisse mit der Bemerkung: „Abrainung ist erfolgt“ anzugeben;
	        
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