Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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unausgesetzte Versorgung der Kettenhunde mit dem nöthigen Saufwasser durch Aufstellung 
passender Geschirre an den Hütten der Hunde, andurch besonders anzuordnen und dabei 
zugleich die etwaige Nichtbeachtung dieser Vorschrift mit einer, im Wiederholungsfalle zu 
schärfenden Geldbuße von 10 Ngr. bis 5 Thlr., welche eintretenden Falls der Armen- 
casse des betreffenden Orts zukommen soll, zu bedrohen. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 1 5ten August 1856. 
Ministerium des Innern. 
(gez.) Frhr. v. Beust. 
Weiß. 
  
MÆ 54) Bekanntmachung, 
die Entscheidung eines Zweifels in Bezug auf § 176 des Gesetzes vom 
6Gten November 1843, die Grund= und Hypothekenbücher und das 
Hypothekenwesen betreffend; 
vom 30sten Juli 1856. 
uwiderhandlungen gegen die Vorschrift im § 176 des Gesetzes vom 6ten November 
1843, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, werden in 
der Regel erst bei Eingang des verspäteten Antrags auf Eintragung des neuen Besitzers 
und Besitztitels in das Grund= und Hypothekenbuch von den Grund= und Hypotheken- 
behörden in Erfahrung gebracht werden. Indessen können letztere möglicher Weise von 
derartigen Versäumnissen auch auf anderem Wege glaubhafte amtliche Kenntniß erlangen 
und für Fälle dieser Art ist mit Rücksicht auf die in vorerwähntem Gesetzes-Paragraphen 
enthaltenen Bestimmungen bezweifelt worden, ob die Grund= und Hypothekenbehörden, 
wenn die contrahirenden Theile die bestimmte zweimonatliche Frist haben verstreichen lassen, 
ohne ihrer in dem gedachten Paragraphen bezeichneten Obliegenheit nachzukommen, be- 
rechtigt seien, neben Einziehung der gesetzlichen Strafe gegen die säumigen Contrahenten 
mit Strafauflagen vorzuschreiten, um hierdurch die zu Regulirung des Besitztitels erforder- 
lichen Unterlagen und Anträge zu erlangen. Zu Beseitigung dieses Zweifels wird auf 
Grund von §& 252 des gedachten Gesetzes hiermit verordnet, daß diese Berechtigung den 
Grund= und Hypothekenbehörden allerdings zustehe und davon in geeigneten Fällen Ge- 
brauch zu machen sei. 
Dresden, am 30sten Juli 1856. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. von schinsky. Lamm.
	        
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