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M 55) Bekanntmachung,
die Stempelfreiheit der Darlehnsanstalt zu Leipzig betreffend;
vom 22sten August 1856.
D. Finanzministerium hat der in Leipzig errichteten Darlehnsanstalt für Gewerbtreibende,
deren Fonds durch Geschenke gegründet ist, in Rücksicht ihres gemeinnützigen Zwecks und
zu dessen Unterstützung die Befreiung von dem gesetzlichen Schriften= und Werthstempel
a) für ihren schriftlichen Verkehr mit den Behörden,
b) für ihre Quittungen,
xc) für die Proceßschriften, sie mögen von ihr oder den Gerichten ausgehen, dafern
nur die Kosten von ihr proceßrechtlich zu zahlen sind und sie diese nicht von dem
Gegner restituirt erhält, welchen letzteren Falls der Stempel dazu nachzucas-
firen ist,
und
d) für die Schuld-, Pfand= und Bürgschaftsverschreibungen ihrer Entleiher und deren
Bürgen,
bis auf Widerruf bewilligt, was hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird.
Dresden, am 2 2 sten August 1856.
Finanz-Ministerium.
Behr.
Zenker.
56) Verordnung,
den Vertrag zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Ver-
tretung der übrigen Staaten des Jollvereins, einerseits, und der freien Hansestadt
Bremen, andererseits, wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse
betreffend:;
vom 25sten August 1856.
Wan Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
!2c. 124. 20c.
bringen den Inhalts der Beilage O zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich
und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins, einerseits, und der freien Hanse- —
stadt Bremen, andererseits, wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse unter
dem 26sten Januar dieses Jahres abgeschlossenen, allseitig ratificirten Vertrag nebst den
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