Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(205 ) 
M 55) Bekanntmachung, 
die Stempelfreiheit der Darlehnsanstalt zu Leipzig betreffend; 
vom 22sten August 1856. 
D. Finanzministerium hat der in Leipzig errichteten Darlehnsanstalt für Gewerbtreibende, 
deren Fonds durch Geschenke gegründet ist, in Rücksicht ihres gemeinnützigen Zwecks und 
zu dessen Unterstützung die Befreiung von dem gesetzlichen Schriften= und Werthstempel 
a) für ihren schriftlichen Verkehr mit den Behörden, 
b) für ihre Quittungen, 
xc) für die Proceßschriften, sie mögen von ihr oder den Gerichten ausgehen, dafern 
nur die Kosten von ihr proceßrechtlich zu zahlen sind und sie diese nicht von dem 
Gegner restituirt erhält, welchen letzteren Falls der Stempel dazu nachzucas- 
firen ist, 
und 
d) für die Schuld-, Pfand= und Bürgschaftsverschreibungen ihrer Entleiher und deren 
Bürgen, 
bis auf Widerruf bewilligt, was hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. 
Dresden, am 2 2 sten August 1856. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Zenker. 
56) Verordnung, 
den Vertrag zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Ver- 
tretung der übrigen Staaten des Jollvereins, einerseits, und der freien Hansestadt 
Bremen, andererseits, wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse 
betreffend:; 
vom 25sten August 1856. 
Wan Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
!2c. 124. 20c. 
bringen den Inhalts der Beilage O zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich 
und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins, einerseits, und der freien Hanse- — 
stadt Bremen, andererseits, wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse unter 
dem 26sten Januar dieses Jahres abgeschlossenen, allseitig ratificirten Vertrag nebst den 
1856. 33
	        
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