Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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dazu gehörigen Anlagen unter J, II, III und IV zur öffentlichen Kenntniß, bemerken jedoch 
zu Artikel 13 dieses Vertrags, daß Bremische Unterthanen nur rücksichtlich der Abgaben, 
nicht aber auch rücksichtlich der Berechtigung zum Besuche hierländischer Märkte und Messen 
wie Inländer zu behandeln sind. 
Hiernach haben sich die Behörden, sowie Alle, die solches angeht, gebührend zu achten. 
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns eigenhändig unterzeichnet und mit Unserem 
Königlichen Siegel bedruckt. 
Geschehen zu Dresden, am 25sten August 1856. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Johann Heinrich August Behr. 
□ 
Vertrag vom 26sten Januar 1856 — zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen 
für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins, einerseits, und der 
freien Hansestadt Bremen, andererseits, wegen Beförderung der gegenseitigen 
Verkehrsverhältnisse. 
  
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von Hannover und 
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen, für Sich und in Vertretung der übrigen 
Mitglieder des, Kraft der Verträge vom 2 2sten und 30sten März und 1 lten Mai 1833, 
1 2ten Mai und 1 Oten December 1835, 2ten Januar 1836, Sten Mai, 1 9##en October 
und 1 3ten November 1841, endlich vom 4ten April 1853, bestehenden Zoll= und Handels- 
vereins, nämlich: der Kronen Bayern, Sachsen und Württemberg, des Großherzogthums 
Baden, des Großherzogthums Hessen, der den Thüringischen Zoll= und Handelsverein 
bildenden Staaten — namentlich des Großherzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen- 
Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg-Gotha, und der Fürstenthümer Schwarz- 
burg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen, sowie der Fürstlich Reußischen Länder 
älterer und jüngerer Linie — des Herzogthums Braunschweig, des Großherzogthums 
Oldenburg, des Herzogthums Nassau und der freien Stadt Frankfurt, ferner in Vertretung 
des Großberzogthums Luxemburg, der Großherzoglich Mecklenburgischen Enclaven Rossow, 
Netzeband und Schönberg, des Großherzoglich Oldenburgischen Fürstenthums Birkenfeld, 
der Herzogthümer Anhalt-Dessau-Cöthen und Anhalt-Bernburg, der Flürstenthümer
	        
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