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dazu gehörigen Anlagen unter J, II, III und IV zur öffentlichen Kenntniß, bemerken jedoch
zu Artikel 13 dieses Vertrags, daß Bremische Unterthanen nur rücksichtlich der Abgaben,
nicht aber auch rücksichtlich der Berechtigung zum Besuche hierländischer Märkte und Messen
wie Inländer zu behandeln sind.
Hiernach haben sich die Behörden, sowie Alle, die solches angeht, gebührend zu achten.
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns eigenhändig unterzeichnet und mit Unserem
Königlichen Siegel bedruckt.
Geschehen zu Dresden, am 25sten August 1856.
Johann.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
Johann Heinrich August Behr.
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Vertrag vom 26sten Januar 1856 — zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen
für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins, einerseits, und der
freien Hansestadt Bremen, andererseits, wegen Beförderung der gegenseitigen
Verkehrsverhältnisse.
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von Hannover und
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen, für Sich und in Vertretung der übrigen
Mitglieder des, Kraft der Verträge vom 2 2sten und 30sten März und 1 lten Mai 1833,
1 2ten Mai und 1 Oten December 1835, 2ten Januar 1836, Sten Mai, 1 9##en October
und 1 3ten November 1841, endlich vom 4ten April 1853, bestehenden Zoll= und Handels-
vereins, nämlich: der Kronen Bayern, Sachsen und Württemberg, des Großherzogthums
Baden, des Großherzogthums Hessen, der den Thüringischen Zoll= und Handelsverein
bildenden Staaten — namentlich des Großherzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-
Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg-Gotha, und der Fürstenthümer Schwarz-
burg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen, sowie der Fürstlich Reußischen Länder
älterer und jüngerer Linie — des Herzogthums Braunschweig, des Großherzogthums
Oldenburg, des Herzogthums Nassau und der freien Stadt Frankfurt, ferner in Vertretung
des Großberzogthums Luxemburg, der Großherzoglich Mecklenburgischen Enclaven Rossow,
Netzeband und Schönberg, des Großherzoglich Oldenburgischen Fürstenthums Birkenfeld,
der Herzogthümer Anhalt-Dessau-Cöthen und Anhalt-Bernburg, der Flürstenthümer