Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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zwar von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang, eine brennende Laterne, min- 
destens in der Höhe von acht Fuß in der Art auszuhängen, daß sie von allen Seiten 
gesehen werden kann. 
c) Die Schiffer dürfen während der Fahrt nach ihrem Bestimmungsorte nur dann 
vor Anker gehen, wenn es eintretende Umstände und Verhältnisse erforderlich machen, 
und haben, sobald diese wegfallen, ihre Reise ungesäumt fortzusetzen. Ueber die 
Nothwendigkeit des Ankerwerfens oder eines etwaigen längeren Liegenbleibens 
haben sich dieselben auf Erfordern bei ihrer Ankunft am Löschplatze genügend aus- 
zuweisen. Sie werden, wenn sie dieselbe nicht zu rechtfertigen vermögen, in eine 
angemessene Ordnungsstrafe genommen. Die Zoll= und Steuerbehörden der con- 
trahirenden Staaten haben die Beobachtung dieser Vorschriften Seitens der Schiffer 
zu überwachen und die bemerkten Uebertretungen den zuständigen Behörden des- 
jenigen Staates anzuzeigen, welchem das Schiff angehört, unter Angabe der 
Nummer des Schiffs. 
Artikel 23. 3) Den Schiffern sollen für die Fahrten auf der im Artikel 22 be- 
merkten Strecke Stundenzettel ausgestellt werden, auf welchen die Zeit des Abgangs und 
der Ankunft am Abgangs= und Ankunftsorte von den dazu angeordneten Behörden oder 
Personen zu bemerken ist. 
Bei dem Waarentransporte von einem auf dem Weserstrome umladenden Seeschiffe 
nach einem der gedachten Plätze ist der Stundenzettel von dem an Bord des Seeschiffs 
sich befindenden Bevollmächtigten des Waarenempfängers auszustellen, sowie umgekehrt bei 
dem Transporte von Waaren nach einem auf dem Strome einladenden Seeschiffe, dessen 
Capitän, Steuermann oder dessen Stellvertreter die Zeit der Ankunft zu bemerken hat. 
Auf Dampfschiffe, sowie auf Frachtschiffe, welche durch Dampfschiffe geschleppt werden, 
finden die in diesem und dem vorhergehenden Artikel erwähnten Maaßregeln keine An- 
wendung. 
Artikel 24. 4) Sollten die Königlich Hannoversche und die Großherzoglich Olden- 
burgische Regierung verfügen, daß alle Schiffe, welche von einem Weserplatze nach einem 
unterhalb Bremen belegenen Hannoverschen oder Oldenburgischen Orte: 
Zucker, Kaffee, Thee, Reis, Syrup, Tabak oder andere Colonialwaaren, sowie 
Wein, Branntwein und Spirituosen jeder Art, Wollen-, Baumwollen= oder 
Seidenwaaren 
bringen, mit einem Verzeichnisse der geladenen Waaren, unter Angabe der Namen und 
Wohnorte der Absender und Empfänger, wie des Zollamts, über welches die Einführung 
dieser Waaren in das Zollvereinsgebiet geschehen soll, versehen sein müssen, so wird die 
freie Hansestadt Bremen anordnen, daß bei ihren Ausgangszollämtern zu Bremen, Vegesack
	        
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