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ten Gebietstheile dagegen als der Großherzoglich Oldenburgischen Verwaltung angeschlossen
betrachtet werden. 6
Die Zollstraßen sollen mit Tafeln bezeichnet und der Zug der Binnenlinie soll öffent-
lich bekannt gemacht werden.
Artikel 11. Die Zutheilung der anzuschließenden Gebietstheile an den Verwalt-
ungsbezirk des Oberzollcollegiums zu Hannover wird Bremischer Seits auch auf die Be-
setzung der in den fraglichen Gebietstheilen zu errichtenden Hebe= und Abfertigungsstellen,
sowie der daselbst erforderlichen Aufsichtsbeamtenstellen erstreckt.
Die in Folge dessen in den gedachten Gebietstheilen fungirenden Beamten werden für
beide betheiligte Regierungen in Eid und Pflicht genommen.
Artikel 12. In Beziehung auf ihre Dienstobliegenheiten, namentlich auch in Ab-
sicht der Dienstdisciplin, sollen die in den mehrerwähnten Gebietstheilen angestellten Zoll-
und Steuerbeamten ausschließlich der Königlich Hannoverschen, resp. Großherzoglich Olden=
burgischen Regierung untergeordnet sein.
Artikel 13. Die Schilder vor den Localen der Hebe= und Abfertigungsstellen in
den mehrerwähnten Gebietstheilen sollen das Bremische Hoheitszeichen, sowie die einfache
Inschrift „Zollamt“ erhalten, und gleich den Zolltafeln, Schlagbäumen 2c. mit den Bremi-
schen Landesfarben versehen werden.
Die bei den Abfertigungen anzuwendenden Stempel und Siegel sollen ebenfalls nur
Bremische Hoheitszeichen führen. ·
Artikel 14. Die Untersuchung und Bestrafung der in jenen Bremischen Gebietsthei—
len begangenen Zollvergehen erfolgt von den Bremischen Gerichten zwar nach Maaßgabe
des daselbst zu publicirenden Zollstrafgesetzes, jedoch nach den ebendaselbst für das Ver—
fahren jetzt schon bestehenden Normen und Competenzbestimmungen.
Artikel 15. Die hiernach von diesen Gerichten verhängten Geldstrafen und confis-
eirten Gegenstände fallen, nach Abzug der Denunciantenantheile, dem Bremischen Fiscus zu.
Artikel 16. Die Ausübung des Begnadigungs- und Strafverwandlungsrechts über
die wegen verschuldeter Zollvergehen (Artikel 1.4) von Bremischen Gerichten verurtheilten
Personen bleibt dem Senate der freien Hansestadt Bremen vorbehalten.
Artikel 17. In Folge der gegenwärtigen Uebereinkunft wird zwischen Hannover,
resp. Oldenburg und den dem Zollvereine angeschlossenen Bremischen Gebietstheilen in
Beziehung auf die fraglichen Gebietstheile eine Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs-,
Ausgangs= und Durchgangsabgaben, sowie der Rübenzuckersteuer und der Uebergangs-
abgaben von Wein, Most, Tabak und Tabaksblättern stattfinden und der Ertrag dieser
Einkünfte nach dem Verhältnisse der Bevölkerung getheilt werden.