Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Verabredungen entsprechenden Gesetze und Verordnungen erlassen, sonstige Verfügungen aber, 
nach denen die Angehörigen sich zu richten haben, zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen. 
Artikel 6. Etwaige Abänderungen der vorerwähnten gesetzlichen Bestimmungen, 
welche der Uebereinstimmung wegen auch in den fraglichen Gebietstheilen zur Ausführung 
kommen müßten, bedürfen der Zustimmung des Senats der freien Hansestadt Bremen. 
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen in den 
zum Zollvereine gehörenden Theilen des Königreichs Hannover, resp. des Herzogthums 
Oldenburg allgemein getroffen werden. 
Artikel 7. Wegen alles desjenigen, was die Einrichtung der Verwaltung der frag— 
lichen Steuern, insbesondere die Errichtung der Steuerämter und Recepturen, die Ernenn— 
ung der Erhebungs- und Aufsichtsbeamten, deren dienstliche und sonstige Verhältnisse und 
die Leitung des Steuerdienstes betrifft, sollen eben dieselben Verabredungen maaßgebend 
sein, welche in der zwischen den Staaten des Zollvereins und Bremen am heutigen Tage 
abgeschlossenen Uebereinkunft, wegen Anschließung der in Rede stehenden Bremischen Ge— 
bietstheile an den Zollverein, hinsichtlich der Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs- und 
Durchgangsabgaben getroffen worden sind. 
Artikel 8. In Folge der vorstehenden Bestimmungen wird zwischen Hannover, resp. 
Oldenburg und Bremen in Beziehung auf die sämmtlichen anzuschließenden Bremischen 
Gebietstheile, eine Gemeinschaft der Einkünfte von der Branntwein= und Salzsteuer, so- 
wie der Uebergangsabgabe von Branntwein stattfinden. 
In Betreff der Biersteuer, welche im Herzogthume Oldenburg nicht erhoben wird, findet 
nur zwischen Hannover und Bremen hinsichtlich der unter Hannoversche Zollverwaltung 
zu stellenden Bremischen Gebietstheile eine Gemeinschaft Statt. 
Der Ertrag der gemeinschaftlichen Einnahmen wird nach dem Verhältnisse der Be- 
völkerung vertheilt. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll so lange in Kraft bleiben, wie der unter dem 
heutigen Tage zwischen den Zollvereinsstaaten und Bremen abgeschlossene Vertrag wegen 
Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse und mit diesem Vertrage ohne weitere 
besondere Kündigung sein Ende erreichen. 
So geschehen Bremen, den 26sten Januar 1856. 
Carl Friedrich Lang. Arnold Duckwitz. 
(L. S.) (L. S.) 
Joh. Heinrich Wilh. Smidt. Carl Friedrich L. Hartlaub. 
(L. S.) (L. S.) 
Vorstehender Vertrag nebst Anlagen I. bis IV. ist ratificirt und der Austausch der 
Ratifieationsurkunden hat stattgefunden. 
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