Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(232 ) 
M 57) Bekanntmachung, 
den wegen Herstellung einer Telegraphenverbindung zwischen Altenburg und 
Weimar abgeschlossenen Vertrag betreffend; 
vom 27sten August 1856. 
Zwischen den Regierungen des Königreichs Sachsen, des Großherzogthums Sachsen- 
Weimar-Eisenach, des Herzogthums Sachsen-Altenburg und des Fürstenthums Reuß jün- 
gerer Linie ist wegen Herstellung einer Telegraphenverbindung zwischen Altenburg, Gera, 
Roda, Jena und Weimar unterm 3ten Mai dieses Jahres an letzterem Orte ein Vertrag 
abgeschlossen worden, dessen Bestimmungen nach erfolgtem gegenseitigen Austausche der 
Allerhöchsten und Höchsten Ratificationen nachstehend unter O andurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht werden. 
Dresden, den 2 7sten August 1856. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
□ 
Nachdem Seine Majestät der König von Sachsen, Seine Königliche Hoheit der Groß- 
herzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg 
und Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie, wegen Herstellung einer Telegra- 
phenverbindung zwischen der bei der Herzoglichen Residenz Altenburg befindlichen Königlich 
Sächsischen Vereinstelegraphenstation einerseits, und Weimar andererseits, zum Anschlusse 
an die dortige Königlich Preußische Vereinsstation übereingekommen und von Allerhöchst- 
und Höchst-Denselben, nämlich 
von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen 
Allerhöchstihr Finanzdirector und Geheimer Rath r2c. Carl Wolf von Ehrenstein, 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Sachsen-Weimar-Eisenach 
Höchstihr Staatsrath 2c. Gottfried Theodor Stichling, 
von Seiner Hoheit dem Herzoge von Sachsen-Altenburg 
Höchstihr Geheimer Staatsrath 2c. Carl Victor Sonnenkalb, 
von Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht dem Fürsten Reuß jüngerer Linie 
Höchstihr wirklicher Geheimer Rath r2c. Heinrich Eduard von Geldern, 
zu Bevollmächtigten behufs näherer Vereinbarung hierüber ernannt worden sind; so haben 
— 
Opelt.
	        
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