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(2) Die Bezirkssteuereinnahmen sind zum Erlasse der von ihnen verhängten
Ordnungsstrafen ermächtigt.
(s) Die Landeskulturrenten für Darlehen zu den in 82 IV des Gesetzes erwähnten
Zwecken haben die Gemeinden spätestens 4 Tage nach dem Fälligkeitstermin der
Landeskulturrentenbank zu übersenden.
812.
Denjenigen Gemeindebehörden gegenüber, denen die Zwangsvollstreckungs-
befugnis zusteht, können die Bezirkssteuereinnahmen auf spezielle Restverzeichnisse
(5 11) in den ersten drei Terminen des Rechnungsjahres verzichten, solange sie die
Überzeugung haben, daß die betreffenden Behörden das Beitreibungsverfahren
rücksichtlich der Landeskulturrentenreste ordnungsgemäß und ohne Säumnis durch-
führen.
13.
Die Bezirkssteuereinnahmen haben die eingegangenen Landeskulturrenten
spätestens 14 Tage nach dem Fälligkeitstermine mit einem Einrechnungsregister
und einem Zurechnungsbeleg über die in § 14 unter a bezeichnete Erhebungsgebühr
an die Landeskulturrentenbank abzuliefern und tunlichst schon vorher eine Abschlags-
zahlung zu leisten. § 7 Absatz 5 findet entsprechende Anwendung. In dem Einrech-
nungsregister sind die Einnahmereste und Resteinnahmen sowohl bei den einzelnen
Orten als auch unter dem Abschlusse für jeden Termin summarisch anzugeben. Dem
Einrechnungsregister auf den vierten Termin ist ein ausführliches Restverzeichnis
beizufügen.
814.
Für die Erhebung der Landeskulturrenten für Darlehen zu den in 821 bis III
des Gesetzes erwähnten Zwecken erhalten
a) die Gemeinden 1½ vom Hundert,
b) die Bezirkssteuereinnahmen ½ vom Hundert
der abgelieferten Landeskulturrenten. Die Gebühren unter b fließen in die Staats-
kasse. Die Landeskulturrentenbank hat am Jahresschluß auf Grund ihrer Bücher
festzustellen, wieviel die Bezirkssteuereinnahmen in dem betreffenden Rechnungsjahre
Landeskulturrenten nach Abzug der Erhebungsgebühren der Gemeinden (oben
unter a) zur Landeskulturrentenbank abgeliefert haben; sie hat nach /8 vom Hundert
die Erhebungsgebühren aller Bezirkssteuereinnahmen in einer Summe zu berechnen
und diese zur Bezirkssteuereinnahme Dresden, die sie in ihrer Rechnung zu verein-
nahmen hat, abzuliefern.