Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Diese Bestimmung leidet jedoch bezüglich der bei dem Stadtgerichte zu Dresden und 
dem Stadtgerichte zu Leipzig anhängigen Untersuchungen gerichtsamtlicher Zuständigkeit 
insoweit eine Ausnahme, als diese Untersuchungen bei den mit dem Bezirksgerichte zu 
Dresden und beziehendlich zu Leipzig verbundenen Gerichtsämtern fortzustellen sind. 
83. Es macht bei den Bestimmungen in 9§§ 1, 2 keinen Unterschied, ob das zeitherige 
Gericht als Gericht der begangenen That, beziehendlich des letzten Verbrechens, oder des 
Wohnorts oder der Ergreifung oder in Folge erhaltenen Auftrags zur Führung der Unter- 
suchung zuständig gewesen. 
& 4. Insoweit eine Abgabe der Acten nach §## 1, 2 an eine andere Behörde, als 
diejenige, bei welcher die Untersuchung zeither geführt worden, erforderlich ist, hat die letzt- 
gedachte Behörde die Acten beziehendlich an den Director des Bezirksgerichts und das Ge- 
richtsamt abzugeben. 
Die Abgabe erfolgt mittels Verzeichnisses, in welchem jede einzelne Untersuchung ein- 
getragen ist, deren Acten abgegeben werden, und in welchem hierüber anzugeben ist, auf 
welche Personen die Untersuchung sich erstreckt, welche Verbrechen ihnen beigemessen werden, 
sowie ob die Angeschuldigten sich in Haft befinden und ob sie das Verbrechen eingeräumt 
haben. 
6 5. Den Bezirksgerichtsdirectoren bleibt es überlassen, mit den übrigen Gerichts- 
vorständen ihres Bezirks wegen Uebergabe der Acten an das Bezirksgericht weitere Ver- 
abredungen zu treffen. 
§ 6. Angeschuldigte, welche in Haft sich befinden, sind, insoweit nicht ihre Entlassung 
thunlich ist, so lange in Haft und zwar bei dem zeitherigen Untersuchungsgerichte zu be- 
balten, bis das künftig zuständige Gericht über die Fortdauer der Haft Entschließung ge- 
faßt haben wird. 
§# J. Untersuchungen, welche bereits an das Appellationsgericht zum Verspruche ein- 
gesendet gewesen, von diesem aber einstweilen zurückgesendet worden, sind an das Appellations= 
gericht wiederum zum Verspruche einzusenden und hat das letztere sich demselben zu unter- 
ziehen. 
Diese Bestimmung gilt insbesondere auch in dem Falle, wenn die Acten in Folge eines 
Antrags des Untersuchungsgerichts deshalb an das letztere einstweilen zurückgesendet worden 
sind, weil gegen den Angeschuldigten, nachdem die Acten bereits eingesendet waren, ander- 
weit Verbrechen angezeigt worden sind, die Untersuchung der letzteren aber noch im Gange 
ist. Es ist in solchem Falle die Untersuchung der letzteren nach Maaßgabe der Strafproceß= 
ordnung fortzustellen, die frühere Untersuchung aber an das Appellationsgericht zum Ver- 
spruche zurückzusenden.
	        
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