Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Ebenso sind Verbrechen, welche gegen einen Angeschuldigten nach dem 1 sten October 
angezeigt werden, bezüglich dessen eine Untersuchung früher anhängig geworden und an das 
Appellationsgericht zum Verspruche eingesendet worden, lediglich nach Maaßgabe der Straf- 
proceßordnung zu untersuchen. 
8 8. Befindet das Appellationsgericht in einer, ihm zum Verspruche vorliegenden Un- 
tersuchung, daß dieselbe annoch in einem Punkte zu ergänzen oder zu wiederholen sei, so 
wird durch die Erlassung des Interlocuts die Zuständigkeit des Appellationsgerichts zum 
Verspruche nicht aufgehoben. 
Bei Erledigung des Interlocuts sind übrigens die Vorschriften des zeitherigen Ver— 
fahrens zu beobachten. 
Dresden, den 12ten September 1856. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. von Zschinsky. 
Papsdorf. 
  
65) Verordnung, 
die Einführung des neuen Militärstrafgesetzbuchs betreffend; 
vom 12ten September 1856. 
Nechvem durch Verordnung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 3ten Sep- 
tember 1856 der 
erste October 1856 
als der Zeitpunkt festgesetzt worden ist, von welchem an das allgemeine Strafgesetzbuch vom 
1 rten August 1855 in Kraft tritt, so wird in Beziehung auf das unter demselben Tage 
erlassene Militärstrafgesetzbuch, in Gemäßheit der wegen dessen Bekanntmachung unterm 
1 Zten August 1855 ergangenen Verordnung § 1, biermit bekannt gemacht, daß das ge- 
dachte Militärstrafgesetzbuch nebst den in der angeführten Verordnung enthaltenen Vor- 
schriften ebenfalls vom 
ersten October 1856 
an in Wirksamkeit treten soll. 
Dresden, den 1 2ten September 1856. 
Kriegs-Minifterium. 
von Rabenhorst. 
Eckelmann.
	        
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