Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Wenn sich Anlaß zu Eröffnung eines strafrechtlichen Verfahrens wider ein weibliches 
Ordensmitglied eines der beiden Jungfrauenklöster in der Oberlausitz ergiebt, hat die zur 
Einleitung zuständige Gerichtsbehörde noch vor derselben Bericht an das Justizministerium 
zu erstatten und hierauf zuvörderst dessen Bescheidung abzuwarten. 
6. Von den Gerichtsämtern ist, wenn sie die Genehmigung der höheren Behörde 
für die von ihnen beabsichtigte Bestimmung einer Zeitschrift zum Amtsblatte einzuholen 
haben, der dießfallsige Bericht nicht an das Bezirksappellationsgericht und an die Kreis- 
direction, sondern an die letztere allein zu erstatten. Auf den von der Kreisdirection an 
das Ministerium des Innern erstatteten gutachtlichen Vortrag wird dieses sich mit dem 
Justizministerium in Einvernehmen setzen und sodann die Entschließung der beiden Mini- 
sterien dem betreffenden Gerichtsamte durch die Kreisdirection eröffnet werden. 
Uebrigens haben die Gerichtsämter bei den von ihnen zu machenden Vorschlägen 
darauf Rücksicht zu nehmen, daß das Bestehen zu vieler verschiedener Amtsblätter neben 
einander dem Zwecke derselben Eintrag thun würde und daher nicht zu gestatten ist. 
Die Bezirksgerichte sollen sowohl in dem ihnen nach § 5 des Gesetzes zugewiesenen 
Geschäftskreise, als auch bei den nach § 18 von ihnen zu erledigenden gerichtsamtlichen 
Geschäften stets und ohne daß es erst einer Genehmigungseinholung bedarf, das Amtsblatt 
des Gerichtsamtes an demjenigen Orte, wo sie ihren Sitz haben, als Amtsblatt benutzen. 
& 7. Die revidirte Generalinstruction für die Amtshauptleute vom 2 7sten September 
1842 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 177) wird rücksichtlich ihrer Bestimmungen 
über das Verhältniß der Amtshauptleute zu den für die Rechtspflege eingesetzten Behörden 
erster Instanz dahin theils abgeändert, theils erläutert: 
a) § 5 der eben erwähnten Generalinstruction tritt, soweit er nach Erlaß der Ver- 
ordnung vom 22 sten März 1845, die Aufsicht der Amtshauptleute auf die Rechtspflege 
betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 61) noch in Wirksamkeit war, außer Kraft. 
b) Die den Amtshauptleuten im § 6 der revidirten Generalinstruction zugewiesene 
Aufsicht über die bei den Untergerichten angestellten Personen kommt, wiefern sie sich nicht 
schon zum Theil in Folge der Verordnung vom Zten Juli 1848, die Dienstlisten bei den 
Königlichen Untergerichten betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 145) erledigt 
hat, den Amtshauptleuten künftig nur in Betreff der Gerichtsämter, als zugleich für die 
Verwaltung eingesetzter Behörden, nicht dagegen auch rücksichtlich der Bezirksgerichte zu. 
c) Die im S# 7 der revidirten Generalinstruction vorgeschriebene Revision der Depo- 
siten in den Königlichen Untergerichten durch die Amtshauptleute findet künftig nicht mehr 
Statt, indem wegen der Aufsicht auf das Depositenwesen bei den Gerichtsbehörden erster 
Instanz besondere Anordnung ergehen wird. 
d) Die den Amtshauptleuten im § 9 der Generalinstruction zur Pflicht gemachte 
Zu 99. 
Zu 814.
	        
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