Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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8 22. Die in die Sparcasse eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber 
ausgestellten Einlage- und Quittungsbücher sind einer Verkümmerung, in welchem Wege 
sie auch gesucht werden möge, nicht unterworfen. Jedoch kann die Hülfsvollstreckung in die 
bei einem Schuldner etwa aufgefundenen Einlage- und Quittungsbücher nicht gehindert werden. 
& 23. Gegen die vermöge gegenwärtiger Sparcassenordnung eingetretenen Rechts- 
nachtheile findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt. 
20. ꝛc. 
  
Letzte Absendung: am 26sten September 1856.
	        
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