Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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2. Die neue Gebührentaxe leidet auf solche Fälle nicht Anwendung, in welchen Aerzte, 
Wundärzte, Chemiker, Pharmaceuten und Hebammen blos in der Eigenschaft als Zeugen 
abgehört werden, indem solchen Falls auch lediglich die der Zeugen wegen bestehenden 
Vorschriften gelten. 
Z. In Bezug auf Zeit und Modalität des Liquidirens von Seiten der Nr. 2. ge- 
nannten Personen ist in Untersuchungs= und gerichtlichen Polizeisachen Folgendes zu be- 
achten: 
a) Personen der nurbezeichneten Art, welche wegen ihrer Gebühren und Verläge als 
Sachverständige einen Anspruch an die Staatscasse haben, sind, wenn sie ihr Gutachten 
mündlich erstatten, und dabei ihre Kostenberechnung sogleich zu den Acten bringen, alsbald 
nach ihrer Abhörung und resp. nach Feststellung ihrer Liquidation zu befriedigen. 
Wird ein schriftliches Gutachten eingereicht, so sind demselben die Gebühren und der 
sonst mit der Ausarbeitung des Gutachtens verbunden gewesene Aufwand beizuliquidiren. 
Es bleibt jedoch, gleichviel, ob das Gutachten mündlich oder schriftlich erstattet worden 
ist, nachgelassen, die bezüglichen Gebühren und Verläge in einer besonderen, schriftlichen 
Liquidation zu den Acten zu berechnen. 
In dem letztgedachten Falle ist die Liguidation binnen zehn Tagen, welche Frist von 
dem Tage an, an welchem das Gutachten eingereicht oder mündlich erstattet worden, zu 
berechnen ist, bei dem Gerichte einzureichen. 
b) Wird ein Angeklagter von der Verpflichtung zur Zahlung von Kosten des von 
ihm selbst als Sachverständiger zugezogenen Arztes, Wundarztes 2c., zu deren Uebertragung 
er nach Artikel 41, Abs. 2 und Artikel 261, Abs. 3 der Strafproceßordnung an sich ver- 
pflichtet sein würde, in dem Erkenntnisse entbunden und die Staatsrasse oder eine andere 
Person zur Uebertragung der gedachten Kosten für verpflichtet erklärt, so hat der betreffende 
Arzt, Wundarzt 2c. diese Kosten, insoweit dieselben nicht schon zu den Acten liquidirt wor- 
den sind, binnen einer zehntägigen Frist, welche ihm zu Einreichung seiner Liquidation oder 
mündlichen Anmeldung sejnes Anspruchs von dem Untersuchungsgerichte eingerdumt wer- 
den wird, bei dem letzteren anzuzeigen. 
C) Die Versäumniß der in lit. a, Schlußsatz, und in lit. b bestimmten Frist zieht den 
Verlust des Anspruchs nach sich, soweit ein solcher an die Staatscasse vorhanden war. 
Auf diesen Rechtsnachtheil ist aber bei der gerichtlichen Aufforderung (lit. b) aus- 
drücklich aufmerksam zu machen. 
Es kann jevoch auf das innerhalb der gedachten Frist bei dem Gerichte anzubringende 
Gesuch eine Verlängerung der Frist um anderweite zehn Tage von dem Gerichte bewilligt 
werden.
	        
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