Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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d) Die Feststellung und Auszahlung der Gebühren und Verläge erfolgt in den Fällen 
der lit. a, Schlußsatz, und der lit. P, ohne Unterschied durch das Untersuchungsgericht, in 
den übrigen Fällen durch das Gericht, bei welchem die Abhörung erfolgt ist. 
Beschwerden über die Feststellung der hier fraglichen Liquidationen werden von dem 
Bezirksgerichte und, wenn die Feststellung von einem Bezirksgerichte erfolgt war, von dem 
Oberappellationsgerichte, in beiden Fällen auf Grund vorgängiger Vernehmung mit der 
betreffenden Kreisdirection, erledigt. 
e) Personen der in Nr. 2 gedachten Art, welche als Sachverständige von einer Poli- 
zeibehörde (Art. 75 fg. der Strafproceßordnung) oder der Staatsanwaltschaft befragt 
werden, haben die tarmäßige Vergütung ihrer dießfallsigen Bemühungen von der Behörde, 
bei welcher sie befragt worden, zu beanspruchen und zu diesem Zwecke ihre Liquidation bei 
jener binnen zehntägiger, vom Tage der Befragung an laufender Frist schriftlich einzu- 
reichen oder mündlich zu den Acten zu bringen. 
Die Versäumniß dieser Frist zieht den Verlust des Anspruchs nach sich. 
f) Was vorstehend unter lit. a, d, c, d und e verordnet worden ist, leidet ebenmäßig 
auch auf die nach der Gebührentare, neben den eigentlichen Gebühren, passirlichen Ansätze 
für Fortkommen, Versäumniß und Diäten Anwendung. 
8) In Fällen, wo zur Beurtheilung der Gebührenberechnung besondere Fachkenntnisse 
erforverlich sind, sowie wenn die Berechnung oder Bescheinigung des zur Vorbereitung des 
Gutachtens aufgewendeten baaren Verlags nicht ohne solche Kenntnisse beurtheilt werden 
kann, haben sich auf Antrag des Gerichts, beziehendlich der betreffenden Polizeibehörde oder 
der Staatsanwaltschaft (lit. e) die Kreisdirectionen der Feststellung der fraglichen Liqui- 
dation zu unterziehen. 
„h) In den Fällen, in welchen eine sofortige Auszahlung der Gebühren und Verläge 
nicht stattfindet, kann die Auszahlung des Betrags, sobald dieser festgestellt worden ist, 
beansprucht werden. 
4. Was die gerichtlichen und polizeilichen Verrichtungen von Thierärzten betrifft, so 
hat es zwar in der Hauptsache bei der durch Verordnung vom 30sten November 1840 
(Gesetz= und Verordnungsblatt von 1840, Seite 420) publieirten Gebührentare für die 
gerichtlichen und einzelne polizeiliche thierärztliche Geschäfte unter B. auch fernerhin zu be- 
wenden. 
Dasselbe gilt demnächst, was in's Besondere die Bezirksthierärzte betrifft, auch von 
der durch Verordnung des Ministeriums des Innern vom Zten Juli 1846 erfolgten Ab- 
änderung der Bestimmungen in Nr. 1 und 2 des § 10 der bezirksthierärztlichen In- 
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