Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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5) Verläge: 
a) Schreibelöhne, Stempelimpost, Porti und Botenlöhne passiren allenthalben als 
Verläge, auch da, wo nicht Gebühren, sondern nur Verläge zum Ansatze kommen, 
und zwar an Schreibelöhnen: 
für einen vollen breit geschriebenen Bogen 5 Ngr. — Pf., 
für ein einzelnes Blatt . 2 — 5 „ 
für eine einzelne Seite 1 3 
b) Die bei gerichtlich-chemischen Untersuchungen verbrauchten Brennmaterialien sind 
nach dem üblichen Kostenpreise, die Chemicalien und Reagentien aber nach der 
Arzneitaxe und nach den Preiscouranten chemischer Fabriken zu berechnen. 
6) Die Minimal- und Maximalsätze sind streng nach der geringeren oder größeren 
Schwierigkeit und Mühwaltung, sowie nach dem verschiedenen Zeitaufwande zu berechnen, 
was ebenso von den Verrichtungen selbst als von den schriftlichen Arbeiten gilt. Daher 
ist weder von der liquidirenden Medicinalperson vorzugsweise der höhere, noch von der 
moderirenden Behörde vorzugsweise der niedere Satz anzunehmen; ein Hinausgehen über 
die höchsten Sätze ist unzulässig. 
7) Die nachstehend aufgezählten Verrichtungen werden zur analogen Beurtheilung 
solcher Fälle dienen, wo die einschlagende Verrichtung nicht wörtlich genannt oder bezeich- 
net ist, oder wo mehrere Verrichtungen vereinigt werden mußten. 
B. Aerztliche und wundärztliche Verrichtungen. 
8) Für die Untersuchung einer einzelnen Perfon mit Ausnahme der bis mit 22 
namhaft gemachten Fälle, einschließlich der mündlichen Anzeige zu den Acten, 
20 Ngr. bis 1 Thlr. 20 Ngr. — 
9) Für die schriftliche Anzeige und Begutachtung der unter 1 angeführten Unter- 
suchung, sofern sie erforderlich ist oder verlangt wird, 
15 Ngr. bis 2 Thlr. — — 
Anmerkung. Ist die Untersuchung im Hause des Arztes oder Wundarztes geschehen und hat 
sie ein leicht und sofort erkennbares Uebel (Kropf, Verkrümmung, Ausschlag 2c.) betroffen, so kann für 
die schriftliche Anzeige, auch wenn sie erforderlich ist oder verlangt wird, nichts angesetzt werden. 
10) Für die Untersuchung des Gesundheitszustandes eines Militärpflichtigen außer 
der Recrutirungszeit mit Einschluß des Befundscheines oder der dessen Stelle vertretenden 
schriftlichen Erfolgsanzeige, ingleichen der etwa nöthig gewesenen Actendurchsicht und der 
unter B, 60 — 63 dieser Taxe aufgeführten Ansätze: 
15 Ngr. —
	        
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