Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Anmerkung. Dieser Ansatz gilt nur für Aerzte, welche nicht bei den Recrutirungs-Commis- 
sionen zugezogen, sondern außer der Recrutirungszeit mit dieser Untersuchung beauftragt werden. 
Die Gebühren, Diäten und Reisekosten, welche den während der Dauer einer Recrutirung zu 
Untersuchung der Tüchtigkeit der zur Gestellung gekommenen Militärpflichtigen zugezogenen Eivilärz= 
ten zu gewähren sind, beruhen auf besonderer Anordnung, auf selbige findet daher der obige Gebüh-- 
renansatz keine Anwendung. 
11) Für die Untersuchung blinder und taubstummer oder für blind und taubstumm 
gehaltener Personen mit Einschluß der mündlichen Anzeige zu den Acten 
15 Ngr. bis 2 Thlr. —. 
12)) Für den schriftlichen Bericht und das Gutachten darüber 
15 Ngr. bis 1 Thlr. 10 Ngr. —. 
13) Für die Untersuchung eines thätlich Verletzten nebst mündlicher Anzeige zu den 
Acten 
in der Behausung des Arztes oder Wundarztes 
20 Ngr. bis 1 Thlr. — —, 
außerhalb der Behausung des Arztes oder Wundarztes 
1 Thlr. — — bis 1 Thlr. 15 Ngr. —. 
14) Für den schriftlichen Bericht und das Gutachten hierüber: 
15 Ngr. bis 2 Thlr. — —. 
15) Für die Untersuchung und erste Behandlung eines Vergifteten, eines von einem 
wüthenden Thiere Gebissenen und eines an Wasserscheu Leidenden 
20 Ngr. bis 2 Thlr. — —. 
160 Für den schriftlichen Bericht über eine wirkliche oder anscheinende Vergiftung, 
über den Zustand des Gebissenen oder Wasserscheuen: 
1 Thlr. bis 5 Thlr. — —. 
17) Fir die Untersuchung des psychischen Zustandes einer Person in polizeilicher oder 
in gerichtlicher Hinsicht 
20 Ngr. bis 2 Thlr. — —. 
18) Für das schriftliche Gutachten darüber 
a) zu polizeilichen Zwecken, namentlich auch zum Behufe der Unterbringung in 
eine Irren= oder Versorgungsanstalt 
1 Thlr. bis 5 Thlr. — —, 
b) zu gerichtlichen Zwecken, in civilrechtlichen oder criminalrechtlichen Fällen 
2 Thlr. bis 15 Thlr. — —.
	        
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