Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(351) 
27) Für die Besichtigung eines lebenden oder todten Neugebornen in Hinsicht auf 
Reife, Gliedmäßigkeit, Lebensfähigkeit, Alter, Frühgeburt, Spätgeburt, Erstgeburt bei 
Zwillingen, Echtheit und Rechtmäßigkeit mit Einschluß der vielleicht nothwendig werdenden 
Untersuchung der Wöchnerin, nebst schriftlichem Gutachten: 
1 Thlr. — — bis 3 Thlr. — —. 
2 8) Für die Untersuchung einer Mißgeburt oder einer Mole nebst schriftlichem 
Gutachten: 
20 Ngr. — bis 1 Thlr. 10 Ngr. —. 
29) Für die Besichtigung einer Leiche, deren Zergliederung nicht erfordert wird, mit 
Einschluß mündlicher Anzeige darüber zu den Acten: 
1 Thlr. — — bis 2 Thlr. — —. 
Bei gleichzeitiger Besichtigung mehrerer Leichen an demselben Orte ist für jede auf 
die erste folgende Leiche nur die Hälfte des Betrags anzusetzen. 
30) Für das schriftliche Gutachten darüber 
20 Ngr. — bis 1 Thlr. 15 Ngr. —. 
Hat sich das Gutachten über mehrere Leichen, die gleichzeitig besichtigt wurden, zu er- 
strecken, so ist außer dem Betrage des einfachen Satzes noch für jede auf die erste folgende 
Leiche anzusetzen: 
10 Ngr. — bis 15 Ngr. —. 
31) Für die Zergliederung einer Leiche jeden Alters mit Einschluß des Dictirens und 
Unterzeichnens des Protocolls dem Arzte und Wundarzte jedem: 
3 Thlr. — —. 
32) Für die Zergliederung einer Leiche, welche über die Zeit von 72 Stunden unbe- 
erdigt gelegen oder welche bereits beerdigt gewesen, ist, wegen der durch die vorgeschrittene 
Fäulniß sehr erhöhten Mühwaltung, anzusetzen gestattet dem Arzte und dem Wundarzte 
jedem 
4 Thlr. — — bis 5 Thlr. — —. 
33) Für den Bericht und das Gutachten über eine Zergliederung zur Erörterung des 
medieinischen Thatbestandes 
dem Arzte 2 Thlr. — — bis 10 Thlr. — —, 
dem Wundarzte für Durchsicht und Mitvollziehung 5 Ngr. — bis 15 Ngr. —. 
34) Für die Untersuchung eines aufgegrabenen oder aufgefundenen Skeletes oder 
aufgefundener Knochen oder anderer Theile von menschlichen oder thierischen Körpern nebst 
mündlichem oder schriftlichem Gutachten: 
1 Thlr. — — bis 3 Thlr. — —. 
1556. 55
	        
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