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27) Für die Besichtigung eines lebenden oder todten Neugebornen in Hinsicht auf
Reife, Gliedmäßigkeit, Lebensfähigkeit, Alter, Frühgeburt, Spätgeburt, Erstgeburt bei
Zwillingen, Echtheit und Rechtmäßigkeit mit Einschluß der vielleicht nothwendig werdenden
Untersuchung der Wöchnerin, nebst schriftlichem Gutachten:
1 Thlr. — — bis 3 Thlr. — —.
2 8) Für die Untersuchung einer Mißgeburt oder einer Mole nebst schriftlichem
Gutachten:
20 Ngr. — bis 1 Thlr. 10 Ngr. —.
29) Für die Besichtigung einer Leiche, deren Zergliederung nicht erfordert wird, mit
Einschluß mündlicher Anzeige darüber zu den Acten:
1 Thlr. — — bis 2 Thlr. — —.
Bei gleichzeitiger Besichtigung mehrerer Leichen an demselben Orte ist für jede auf
die erste folgende Leiche nur die Hälfte des Betrags anzusetzen.
30) Für das schriftliche Gutachten darüber
20 Ngr. — bis 1 Thlr. 15 Ngr. —.
Hat sich das Gutachten über mehrere Leichen, die gleichzeitig besichtigt wurden, zu er-
strecken, so ist außer dem Betrage des einfachen Satzes noch für jede auf die erste folgende
Leiche anzusetzen:
10 Ngr. — bis 15 Ngr. —.
31) Für die Zergliederung einer Leiche jeden Alters mit Einschluß des Dictirens und
Unterzeichnens des Protocolls dem Arzte und Wundarzte jedem:
3 Thlr. — —.
32) Für die Zergliederung einer Leiche, welche über die Zeit von 72 Stunden unbe-
erdigt gelegen oder welche bereits beerdigt gewesen, ist, wegen der durch die vorgeschrittene
Fäulniß sehr erhöhten Mühwaltung, anzusetzen gestattet dem Arzte und dem Wundarzte
jedem
4 Thlr. — — bis 5 Thlr. — —.
33) Für den Bericht und das Gutachten über eine Zergliederung zur Erörterung des
medieinischen Thatbestandes
dem Arzte 2 Thlr. — — bis 10 Thlr. — —,
dem Wundarzte für Durchsicht und Mitvollziehung 5 Ngr. — bis 15 Ngr. —.
34) Für die Untersuchung eines aufgegrabenen oder aufgefundenen Skeletes oder
aufgefundener Knochen oder anderer Theile von menschlichen oder thierischen Körpern nebst
mündlichem oder schriftlichem Gutachten:
1 Thlr. — — bis 3 Thlr. — —.
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