Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(365 ) 
36. Wird in den Fällen 88 35 und 36 ein weiteres Verfahren und hierbei die 
Vorladung des Angeschuldigten zur Vernehmung erforderlich, so ist diese Vorladung von 
der betreffenden Eisenbahndirection oder Kreisdirection, beziehendlich durch die mit Auftrag 
versehene oder requirirte Behörde schriftlich zu erlassen, dabei jedoch zugleich diejenige 
Geldstrafe, welche für verwirkt zu achten sein würde, wenn der Angeschuldigte das wider 
ihn Angezeigte weder zu läugnen noch zu entschuldigen vermöchte, ihm bekannt zu machen, 
ihm hierbei frei zu stellen, ferneres Verfahren und die Bescheidsertheilung durch Bezahlung 
der Strafe und Kosten vor Eintritt des zu seiner Vernehmung festgesetzten Termins zu 
vermeiden. 
6 37. In denjenigen Fällen, in welchen ein bahn= oder betriebspolizeiliches Verge- 
hen mit einem nach dem Gesetze, die Beschädigung von Eisenbahnen und Telegraphen be- 
treffend, vom 1 #ten August 1855 zu beurtheilenden oder mit einem gemeinen Verbrechen 
oder mit einer gemeinen Polizeiübertretung verbunden ist, hat die Bahn= und Betriebs- 
polizeibehörde von dem nach dem angezogenen Gesetze zu beurtheilenden Vergehen oder ge- 
meinen Verbrechen den Staatsanwalt und, wenn die sofortige Feststellung des Thatbe- 
standes erforderlich erscheint, (Art. 75 der Strafproceßordnung) (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt Lvom Jahre 1855, Seite 319 fg.) auch das Gericht unverzüglich in Kennt- 
niß zu setzen für Erhaltung des status quo (Art. 78 der Strafproceßordnung Abschn. 2), 
soweit die Sicherheit und Ordnung des Betriebs dieß gestatten, zu sorgen und der com- 
petenten Behörde die auf das Verbrechen bezüglichen Notizen mitzutheilen. Von den ge- 
meinen Polizeiübertretungen ist der competenten Polizeibehörde Anzeige zu machen und 
dieser das weitere Verfahren zu überlassen. 
38. Die Untersuchungen wegen bahn= und betriebspolizeilicher Vergehen, welche 
beim Erscheinen gegenwärtiger Verordnung bei anderen, als den im § 30 dieser Verord- 
nung genannten Behörden eingeleitet worden sind, jevoch vor die letzteren gehören, sind 
von den Obrigkeiten, bei welchen die Untersuchungen anhängig geworden sind, noch voll- 
ständig zu beendigen und zu entscheiden. 
39. Die Baupolizeibehörden haben sich vor der Ertheilung von Concessionen zu 
Neubauten in unmittelbarer Nähe einer Eisenbahn, wenn letztere eine Staatsbahn oder 
eine unter Verwaltung des Staates stehende Privatbahn ist, mit der betreffenden Staats- 
eisenbahndirection, bei den übrigen Privatbahnen mit dem Gesellschaftsdirectorium darüber 
in Vernehmung zu setzen, ob die Ausführung des beabsichtigten Neubaues etwa in Rück- 
sicht auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs oder die ungestörte Benutzung der Telegra- 
pheneinrichtungen für bevenklich zu erachten ist. Sollte hierunter zu einer übereinstimmen- 
den Ansicht zwischen der betreffenden Obrigkeit und Eisenbahnverwaltung nicht zu gelangen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.