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einigten Ortschaften zu verschiedenen Amtsbezirken stattgefunden haben sollte, ist auf allmäh—
lige Regularisirung auch dieses Verhältnisses Bedacht zu nehmen, bis dahin aber, wo solche,
ohne Beeinträchtigung einer geregelten Armenpflege und Gemeindeverwaltung und der
sonstigen, bei Bildung der Heimaths- und Gemeindebezirke in Betracht kommenden Inter—
essen erfolgen kann, der bestehende Verband aufrecht zu erhalten. Die Kreisdirection hat
solchenfalls dasjenige Gerichtsamt zu bestimmen, welches sich als Verwaltungsobrigkeit
des Heimathsbezirks, der Leitung der gemeinsamen Heimaths- und Armenversorgungs-An—
gelegenheiten innerhalb des ganzen Umfangs desselben, beziehendlich auftragsweise zu unter—
ziehen oder in den aus Ortschaften verschiedener Amtsbezirke bestehenden Gemeindebezirken,
die Stellung als Gemeindeobrigkeit einzunehmen hat.
85. Es ist bei der Eintheilung des Landes in Gerichtsämter nicht zu umgehen ge-
wesen, daß hin und wieder die aus mehreren Ortschaften, Ortstheilen und einzelnen Grund-
stücken zusammengesetzten Parochieen und Schulbezirke von der Grenze der Gerichtsämter
durchschnitten werden und daß daher ein Theil derselben diesem, ein anderer Theil jenem
Gerichtsamte einbezirkt worden ist.
In Fällen dieser Art steht die weltliche Kirchen= und Schulinspection mit Einschluß
der Verwaltung und resp. Beaufsichtigung der in das Kirchen= und Schulwesen einschlagen-
den Stiftungen demjenigen Gerichtsamte zu, in dessen Bezirke das Kirchen= oder das Schul-
gebäude liegt.
In der Mittelinstanz ist diejenige Kreisdirection als Consistorialbehörde die zuständige,
in deren Sprengel jenes über den Kirchen= oder Schulort competente Gerichtsamt einbe-
zirkt ist.
s66. Im Schlußsatze des § 7 des Gesetzes vom 1 lten August 1855:
die weltliche Coinspection 2c. geht auf das Gerichtsamt über,
sind die Worte: „des städtischen Gemeindebezirks“ von
„dem städtischen Kirchen= und Schulgemeindebezirke“
zu verstehen. Es verbleibt daher den an der angeführten Stelle bezeichneten Stadträthen
die weltliche Coinspection in Kirchen= und Schulsachen auch über diejenigen Ortschaften,
Ortstheile und einzelnen Grundstücke, welche zwar außerhalb des politischen Stadtgemeinde-
bezirks gelegen, aber in eine städtische Kirche eingepfarrt oder in eine städtische Schule ein-
geschult sind.
& 7. Das zeitherige Verhältniß, nach welchem die Stadträthe der Oberlausitzer Vier-
städte Budissin, Löbau und Zittau auch nach erfolgter Abtretung der städtischen Gerichts-
barkeit an den Staat hinsichtlich der der letzteren untergeben gewesenen Dorfschaften in
ihrer Stellung als Verwaltungs= und Gemeindeobrigkeit verblieben sind und die damit