Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

( 383 ) 
Geletzund Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
194#Stück vom Jahre 1856. 
—.— 
  
  
M 80) Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Stadt Annaberg betreffend; 
vom Isten October 1856. 
Won, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
20. 24. 2c. 
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir, nachdem von dem Stadtrathe zu Annaberg, 
unter Zustimmung des größeren Bürgerausschusses daselbst, die Eröffnung einer Anleihe 
von Sechs und Dreißigtausend, Vierhundert Thalern, gegen jährliche Verzinsung mit Vier 
vom Hundert, und Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, Seiten des Letzteren unauf- 
kündbaren, übrigens in jährlichen Raten auszuloosenden Schuldscheinen, beschlossen worden, 
hierzu unter den deshalb festgestellten Bedingungen auf Vortrag Unserer Ministerien der 
Justiz und des Innern Unsere Genehmigung ertheilt haben. 
Auch haben Wir demnächst den gedachten Schuloscheinen die rechtlichen Vorzüge der 
inländischen Staatspapiere, welche diesen in Betreff des Verfahrens wegen vernichteter oder 
sonst abhanden gekommener dergleichen Papiere, sowie der dazu gehörigen Zinsleisten und 
Zinsscheine in den Reseripten vom 25sten Juli und 2 9sten November 1777, ingleichen 
vom 28sten Juni 1791 (Cod. Aug. Forts. II, Abtheil. 2, Seite 23, 74, 901) und 
in der Verordnung vom 6ten October 1824 (Gesetzsammlung Seite 195) zugestanden 
sind, dergestalt verliehen, daß diese Bestimmungen auch auf die Papiere der erwähnten 
Anleihe in Anwendung zu bringen sind, und soll dießfalls das Mortificationsverfahren vor 
dem Bezirksgerichte zu Annaberg stattfinden. 
Hiernach haben sich Unsere Collegien, Gerichte und Obrigkeiten, sowie sonst Jeder= 
mann, den es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am u sten October 1856. 
Johann. 
Dr. Ferdinand von Zschinsky. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
1856. 59 
 
	        
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