Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Desgleichen sollen diese Musterschrauben auf Verlangen an Behörden und an Feuer- 
löschdirectoren, welche dieselben zur Controlirung der von dem Spritzenbauer gelieferten 
neuen Normalschrauben brauchen sollten, von der Brandversicherungscommissson unter glei- 
chen Bedingungen verabfolgt werden. 
& . Dieijenigen, welche sich derartige Musterschrauben und Schraubstähle anschaffen 
wollen, haben sich deshalb an die Bezirksbrandversicherungsinspectoren zu wenden, welche 
letztere von der Brandversicherungscommisskon mit dem erforderlichen Bedarfe versehen 
worden sind. 
& 9. Alle auf diese Weise bezogenen Musterschrauben und Schraubstähle sind zur 
Vermeidung von Unterschleifen mit einem besonderen amtlichen Stempel bezeichnet. 
* 10. Die Spritzenbauer haben die Musterschrauben lediglich als Modell und ge- 
naues Maaß für die von ihnen zu fertigenden Schrauben zu benutzen und zu diesem Zwecke 
aufzubewahren. 
11. Die Brandversicherungscommission hat durch die Brandversicherungsinspectoren 
die gehörige Ausführung der in gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Vorschriften über- 
wachen zu lassen. 
Es sind daher alle mit den Normalgewinden versehenen Schlauchschrauben mit Zube- 
hörungen den Brandversicherungsinspectoren bei deren nächster Anwesenheit an dem betref- 
fenden Orte zur Prüfung vorzuzeigen, um die richtig befundenen Schrauben mit dem 
amtlichen Stempel (§ 9) zu versehen. · 
Es können aber auch die Spritzenbauer die von ihnen gefertigten Normalschrauben 
sofort und vor deren Ablieferung an die Besteller von den Brandversicherungsinspectoren 
stempeln lassen. 
& 12. Um Verwechselungen bei dem Gebrauche der Spritzenschläuche bei Bränden 
nach erfolgter allgemeiner Durchführung der in Rede stehenden Maaßregel zu vermeiden, 
ist jedes einzelne Stück Schlauch genau zu bezeichnen und die Spritze und der Ort, wohin 
dasselhe gehört, deutlich darauf anzugeben. 
13. Die Brandversicherungsinspectoren sind angewiesen, bei Ausführung der in 
gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Bestimmungen überall auf Ersuchen mit Rath und 
That an die Hand zu gehen. 
& 14. Die Amtshauptmannschaften und die Polizeiobrigkeiten haben darüber Obsicht 
zu führen, daß den Vorschriften dieser Verordnung allenthalben nachgegangen werde, und 
die deshalb in jedem einzelnen Falle nöthigen Anordnungen zu treffen. 
Dresden, den 1 Oten October 1856. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
v. Charpentier.
	        
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