( 387)
Desgleichen sollen diese Musterschrauben auf Verlangen an Behörden und an Feuer-
löschdirectoren, welche dieselben zur Controlirung der von dem Spritzenbauer gelieferten
neuen Normalschrauben brauchen sollten, von der Brandversicherungscommissson unter glei-
chen Bedingungen verabfolgt werden.
& . Dieijenigen, welche sich derartige Musterschrauben und Schraubstähle anschaffen
wollen, haben sich deshalb an die Bezirksbrandversicherungsinspectoren zu wenden, welche
letztere von der Brandversicherungscommisskon mit dem erforderlichen Bedarfe versehen
worden sind.
& 9. Alle auf diese Weise bezogenen Musterschrauben und Schraubstähle sind zur
Vermeidung von Unterschleifen mit einem besonderen amtlichen Stempel bezeichnet.
* 10. Die Spritzenbauer haben die Musterschrauben lediglich als Modell und ge-
naues Maaß für die von ihnen zu fertigenden Schrauben zu benutzen und zu diesem Zwecke
aufzubewahren.
11. Die Brandversicherungscommission hat durch die Brandversicherungsinspectoren
die gehörige Ausführung der in gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Vorschriften über-
wachen zu lassen.
Es sind daher alle mit den Normalgewinden versehenen Schlauchschrauben mit Zube-
hörungen den Brandversicherungsinspectoren bei deren nächster Anwesenheit an dem betref-
fenden Orte zur Prüfung vorzuzeigen, um die richtig befundenen Schrauben mit dem
amtlichen Stempel (§ 9) zu versehen. ·
Es können aber auch die Spritzenbauer die von ihnen gefertigten Normalschrauben
sofort und vor deren Ablieferung an die Besteller von den Brandversicherungsinspectoren
stempeln lassen.
& 12. Um Verwechselungen bei dem Gebrauche der Spritzenschläuche bei Bränden
nach erfolgter allgemeiner Durchführung der in Rede stehenden Maaßregel zu vermeiden,
ist jedes einzelne Stück Schlauch genau zu bezeichnen und die Spritze und der Ort, wohin
dasselhe gehört, deutlich darauf anzugeben.
13. Die Brandversicherungsinspectoren sind angewiesen, bei Ausführung der in
gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Bestimmungen überall auf Ersuchen mit Rath und
That an die Hand zu gehen.
& 14. Die Amtshauptmannschaften und die Polizeiobrigkeiten haben darüber Obsicht
zu führen, daß den Vorschriften dieser Verordnung allenthalben nachgegangen werde, und
die deshalb in jedem einzelnen Falle nöthigen Anordnungen zu treffen.
Dresden, den 1 Oten October 1856.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
v. Charpentier.