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83) Verordnung,
ergänzende Bestimmungen zu der durch Verordnung vom 30sten October 1852
veröffentlichten Uebereinkunft mit der Kaiserl. Königl. Oesterreichischen Regierung
wegen der Grenzgendarmerie betreffend;
vom 15ten October 1856.
Nechvem es der Königlich Sächsischen und der Kaiserl. Königl. Oesterreichischen Regier-
ung zur Gewinnung erhöhter Sicherheit wünschenswerth erschienen ist, die durch Verord-
nung vom 30sten October 1852 im Gesetz= und Verordnungsblatte vom Jahre 1852,
Seite 313 bekannt gemachte, zwischen den genannten Regierungen getroffene Uebereinkunft
wegen der gegenseitigen Hülfsleistung der Gendarmerie bei Verfolgung flüchtiger Verbrecher
auf das Gebiet des anderen Staates und wegen Verwendung der Gendarmen bei Feuers-
und Wassersnoth oder anderen Elementarereignissen auf dem Gebiete des anderen Staates
in mehreren Beziehungen zu ergänzen, so haben sich die beiderseitigen Regierungen über
nachstehende Bestimmungen geeinigt:
Zu Artikel 1
kommt als Zusatz:
„Der Gendarmeriemannschaft beider Staaten soll der Grenzübertritt aber
auch zu dem Zwecke zugestanden sein, um in dem Grenzgebiete des anderen Staa-
tes über sicherheitsgefährliche oder verfolgte Individuen gegenseitig Erkundigungen
einzuziehen und, insofern hierzu eine specielle Veranlassung gegeben sein sollte, die
Spuren derselben, unter gleichzeitiger Verständigung der nächsten Sicherheitsbe-
hörde 2c. und Aufforderung derselben zur Unterstützung oder ferneren entsprechen-
den Amtshandlung weiter zu verfolgen.“
Artikel 7
wird, wie folgt, modificirt:
„Werden bei einer Feuer= oder Wassergefahr oder einem sonstigen jenseits der
Landesgrenze sich ergebenden Elementarereignisse die nachbarlichen Rettungsanstal-
ten in Anspruch genommen, so soll der beiderseitigen Gendarmerie der Grenzüber-
tritt, auch ohne die vorläufige Requisttion der anderseitigen Sicherheitsbehörde ab-
warten zu müssen, und hiernach, wenn es ohne wesentliche Beeinträchtigung des
eignen Dienstes geschehen kann, gestattet sein, sich in voller Ausrüstung an den
Ort der Gefahr zu begeben, um mit Unterstellung unter die Anordnungen der
leitenden Localbehörde zum Schutze des, bei solchen Anlässen sehr gefährdeten Ei-
genthums und der öffentlichen Sicherheit mitzuwirken. Auch über diese Dienst-
leistungen ist sich die Bestätigung im Dienstbuche zu verschaffen.“