Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Als Artikel 8 
wird neu eingeschaltet: 
„Den Einladungen der Grenzbehörden des einen Staates zur Vornahme ge- 
meinschaftlicher Sicherheitsstreifen in dem Grenzgebiete ist von Seite der Gendar- 
merie des anderen Staates nach Zulässigkeit des ihr obliegenden eignen Dienstes 
bereitwillig entgegen zu kommen, und bierbei ist derselben, im Falle der Noth- 
wendigkeit, der Uebertritt ins jenseitige Gebiet gestattet.“ 
Den Artikel 9 
bildet sodann in seiner unveränderten Fassung der Artikel 8 der Verabredung vom 
Jahre 1852. 
Nach nunmehr geschehenem Austausche gegenseitiger gleichlautender Ministerialerklär- 
ungen werden die vorstehenden Vertragsbestimmungen zur Nachachtung für Jeden, den sie 
angehen, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 15ten October 1856. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Lehmann. 
  
  
  
84) Bekanntmachung, 
die Erdffnung der Telegraphenvereinsstation Plauen, der Betriebstelegraphenstation 
Hohenstein an der im Bau begriffenen Chemnitz-Gößnitz-Zwickauer Staatseisen- 
bahn, ingleichen der Betriebstelegraphenstationen der Leipzig-Dresdener Eisenbahn 
für die allgemeine telegraphische Correspondenz betreffend; 
vom 20sten October 1856. 
Zum Anschlusse an die Linien des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins ist zu 
Plauen 
eine Telegraphenvereinsstation errichtet worden, welche künftigen Montag 
den 2 7 sten October dieses Jahres 
für die allgemeine telegraphische Staats= und Privat-Correspondenz eröffnet werden soll. 
Indem Solches hierdurch bekannt gemacht wird, ist gleichzeitig hiermit zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen, daß immittelst auch der Betriebstelegraph an der dermalen noch im Bau 
begriffenen Chemnitz-Gößnitz-Zwickauer Staatseisenbahn mit der Betriebstelegraphenstation 
Hohenstein, sowie nach der Seiten der Ministerien des Innern und der Finanzen hierzu 
erfolgten Concessionsertheilung auch der Betriebstelegraph der Leipzig-Dresdener Eisen-
	        
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