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Landgemeindeordnung vom 7ten November 1838, & 29 unter b.,
Disciplinarregulativ für die Communalgarden vom 1 4ten Mai 1851, § 2
in Beziehung auf die Ausübung öffentlicher Rechte und die Verwaltung öffentlicher Aemter
an die Einleitung einer Untersuchung knüpfen, treten in den nach der Natur des begangenen
Verbrechens oder Vergehens dazu geeigneten Fällen, künftig ein:
a) mit dem Beschlusse, durch welchen die Einleitung der Voruntersuchung ausgesprochen
wird (Strafproceßordnung Art. 109 fg.), oder
b) in den Fällen, in welchen von Einleitung förmlicher Voruntersuchung abgesehen
und der Bezüchtigte sofort zur Hauptverhandlung vorgeladen wird, mit dem Be-
schlusse, durch welchen die unmittelbare Vorladung zur Hauptverhandlung verfügt
wird (Art. 25 4 fg.), sowie
C)in Einzelgerichtssachen, mit dem Beschlusse wegen Einleitung der Untersuchung
(Art. 358).
II.
Diejenigen Nachtheile, welche die oben angezogenen und andere Gesetze in der vor-
bemerkten Beziehung für den Fall androhen, daß nicht völlige Freisprechung von der An-
schuldigung erfolgt, treten künftig alsdann ein, wenn der Angeklagte nur beschränkt klagfrei
gesprochen worden ist (Strafproceßordnung Art. 302, Abs. 2, Art. 363, Abs. 2).
Unsere Ministerien der Justiz, des Innern und des Cultus und öffentlichen Unterrichts
sind mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Dresden, am 30sten September 1856.
Johann.
" Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
Johann Heinrich August Behr.
Johann Paul von Falkenstein.
& S6) Verordnung
wegen Abänderung des Vereins-Zolltarifs;
vom 29sten October 1856.
Johan n, von GOIES Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 1c.
Die Regierungen der zum Zollvereine gehörenden Staaten sind übereingekommen, den
seit dem 1sten Januar 185 4 gültigen Zolltarif in einzelnen Bestimmungen weiter abzuän-
dern und zu ergänzen.
Demzufolge wird hierdurch bestimmt, daß nachstehende Abänderungen und Zusätze zu
diesem Tarife, welcher mit den seit der Publication desselben ergangenen Erlassen (Verord-
1856. 60 Z