Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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b) von Gummifäden, welche mit baumwollenem, leinenem oder wollenem rohem 
(nicht gefärbtem, nicht gebleichtem) Garne, nur dergestalt umsponnen, umflochten 
oder umwickelt sind, daß die Gummifäden ohne Ausdehnung noch deutlich er— 
kannt werden können, bei dem Eingange vom Centner 8 Thlr. oder 14 Fl. 
(Pos. 21, b); 
9) von Arrowroot, Sago und Sago-Surrogaten, sowie Tapioka bei dem Eingange 
vom Centner 2 Thlr. oder 3 Fl. 30 Kr. (Pos. 25, , a); 
10) von Mühlenfabrikaten aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich: geschrotenen oder 
geschälten Körnern, Graupen, Gries, Grütze, Mehl, bei dem Eingange vom Centner 
15 Ngr. oder 527 Kr. (Pos. 25, d, 9); 
11) von Borten, tbeilweise aus Seide, bei dem Eingange vom Centner 110 Thlr. 
oder 192 Fl. 30 Kr. (Pos. 30, b). 
’B. In Bezug auf die Tarasätze. 
An Tara wird verwilligt für: 
1) Phosphor (Pos. 5, àa) in Blechkisten mit Wasser gefüllt, außer der tarifmäßigen 
Targ für die äußere Umschließung, noch 20 Pfund vom Centner Bruttogewicht; 
2)) Hefe aller Art (Pos. 25, b), mit Ausnahme der Bier= und Wein-Hefe, in Körben 
7 Pfund vom Centner Bruttogewicht; 
3) Kaffee, rohen, und Kaffeesurrogate (Pos. 25, m, ), 
a) in Fässern mit Dauben von Eichen= und anderem hartem Holze und in Kisten 
12 Pfund vom Centner Bruttogewicht; 
b) in anderen Fässern 8 Pfund vom Centner Bruttogewicht; 
C) in Ballen oder Säcken 2 Pfund vom Centner Bruttogewicht; 
4) Tabaksblätter, unbearbeitete und Stengel (Pos. 25, v, 1), 
a) in Ballen aus Schilf, Bast und Binsen 4 Pfund vom Centner Bruttogewicht; 
b) in Ballen anderer Art 2 Pfund vom Centner Bruttogewicht. 
C. In Bezug auf die Fassung einzelner Positionen. 
1) In der Pos. 2, b, 2 „ungebleichtes 2c. Baumwollengarn“ fällt das Wort „ge- 
zwirnte“ hinweg. 
2) In Pos. 20 „Kurze Waaren,“ desgleichen in der Verordnung dazu vom 1sten No- 
vember 1845 nach den Worten: „feine Parfümerien“ kommen die Worte: „wie 
solche in kleinen Gläsern, Kruken 2c. im Galanteriehandel und als Galanteriewaa- 
ren geführt werden,“ in Wegfall. 
3) Der Ueberschrift der Pos. 22 „Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren“ 
ist hinzuzufügen: „d. i. Garn und Webe= oder Wirk-Waaren aus Flachs, Hanf, 
Werg und anderen vegetabilischen Spinnstoffen, mit Ausnahme der Baumwolle.“
	        
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