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87) Verordnung,
die Erledigung eines Competenzzweifels in Verwaltungssachen betreffend;
vom 30sten October 1856.
Zu Erledigung vorgekommener Zweifel wird auf Grund der Schlußbestimmung § 32
des Gesetzes, die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und
Verwaltung betreffend, vom 1 lten August 1855, von den unterzeichneten Ministerien
Nachstehendes verordnet:
In Städten, welche zugleich Sitz eines Bezirksgerichts und eines Gerichtsamts, sind
diejenigen Verwaltungsgeschäfte, welche schon zeither nicht zur Competenz der Stadträthe,
sondern zu der der Königlichen Untergerichte gehörten, oder auf Grund der Bestimmung
im § 23, 2 des angezogenen Gesetzes künftig auf die Letzteren übertragen werden sollten,
nicht von dem Bezirksgerichte, als welchem in dem städtischen Gemeindebezirke nach § 18
des angezogenen Gesetzes nur die Eigenschaft eines Gerichtsamts für die Rechtspflege zu-
steht, sondern vom Gerichtsamte derselben Stadt zu besorgen.
Für die Stadt Leipzig ist in Ansehung solcher Verwaltungsgeschäfte das Gerichtsamt
Leipzig I. die competente Behörde.
Dresden, den 30sten October 1856.
Die Ministerien der Justiz, des Innern, des Kriegs, der
Finanzen und des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
Frhr. v. Beust. v. Rabenhorst. Behr. v. Falkenstein.
Roßberg.
Berichtigungen.
I.
In der Verordnung vom 13ten August 1856, die Bahn= und Betriebs-Polizei auf den Eisen-
bahnen im Konigreiche Sachsen betreffend, (Seite 366 des. Gesetz= und Verordnungsblattes) ist am
Schlusse
anstatt der Worte:
„denen es angeht“
zu lesen:
„die es angeht"
156. 61