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Verträgen vom 1 4ten October 1546 und S8ten Juni 1549, dem sogenannten Schnee-
berger Vertrage vom 26sten October 1556, den Grenzverträgen vom 4ten Juli 1558,
1 ten August 1655 und 1#sten September 1677, der Churfürstlich Sächsischen Cessions=
urkunde vom 1 4ten August 1784, endlich aus der dießfälligen Eintragung in die König-
lich Böhmische Landtafel und das Archivum regium in Prag — auf die halbe Berg-
werksnutzung in den Böhmischen Bergrevieren Platten und Gottesgabe zustehen oder
hieraus rücksichtlich dieser Nutzung in was immer für eine Richtung geltend gemacht werden
könnten.
Art. 2. Die Krone Sachsen erklärt alle jene Rechte und Ansprüche, welche für die-
selbe aus den unter 1 benannten Verträgen und Urkunden, oder aus was immer für an-
deren daselbst nicht benannten älteren oder neueren Verträgen, Urkunden, administrativen
oder richterlichen Verfügungen auf die halbe Bergwerksnutzung in den erwähnten Berg-
revieren, in welch immer einer Beziehung, Ausdehnung oder Modification bisher be-
standen, geltend gemacht wurden oder noch geltend gemacht werden könnten, vom Tage
der Auswechselung der gegenwärtigen Ministerialerklärung für erloschen und unwirksam.
Art. 3. Die Krone Sachsen verzichtet auf jede rechtliche oder administrative, bereits
erhobene oder noch zu erhebende Einwendung gegen die von den betreffenden K. K. Oester-
reichischen Bergbehörden bis zum Abschlusse gegenwärtigen Uebereinkommens an die Ks-
niglich Sächsische Regierung erlegten Rechnungen über die bisher beiden Höchsten Kronen
gemeinschaftlich zugestandene Bergwerksnutzung in den Böhmischen Bergrevieren Platten
und Gottesgabe und erkennt dieselben ihrerseits als unbeanstandet an. Die Krone Sachsen
verzichtet auch ausdrücklich auf jede nachträgliche Rechnungsablegung über vorerwähnte ge-
meinschaftliche Bergwerksnutzung für alle jene Perioden, für welche von Seiten der K. K.
Bergbehörden entweder noch keine oder keine vollständig adjustirte und anerkannte Rech-
nung gelegt worden sein sollte, bis zum Abschlusse des gegenwärtigen Uebereinkommens.
Art. 4. Die Krone Sachsen bewilligt ausdrücklich und rechtsförmlich, daß die Ein-
tragung, welche zu Gunsten der Krone Sachsen in Beziehung auf die halbe Bergwerks-
nutzung oder sonstige sich hierauf beziehende Rechte in den Bergrevieren Platten und
Gottesgabe in der Königlich Böhmischen Landtafel und dem Archivum regium in Prag
oder in welch immer einem anderen öffentlichen Buche erfolgte, ohne weiteres oder ohne
ein besonderes Einvernehmen der Königlich Sächsischen Regierung wieder gelöscht, aus-
getragen und unwirksam gemacht werde.
Art. 5. Dagegen verzichtet die K. K. Oesterreichische Regierung vom Tage der Aus-
wechselung der gegenwärtigen Ministerialerklärung und für immerwährende Zeiten auf
alle jene Gegenleistungen, Beiträge zu den Verwaltungs= oder sonstigen öffentlichen Wohl-
thätigkeits-, Gemeindekosten u. s. w., welche die Krone Sachsen bisher aus dem Titel der