Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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spruch auf Niedersetzung eines solchen Schiedsgerichts am Orte des inländischen Sitzes, 
übrigens in Gemäßheit der Statuten, hinsichtlich der vorgedachten Geschäfte begründet. 
6 2.Jede ausländische Versicherungsanstalt der § 1 gedachten Art, welche in hie- 
sigen Landen Geschäfte betreiben will, hat bei dem Ministerium des Innern 
a) ein Exemplar ihrer Statuten und der sonstigen einer willkührlichen Abänderung 
durch die Anstaltsverwaltung nicht unterworfenen Vorschriften; 
b) Abschriften der Urkunden, wodurch die Anstalt die Bestätigung oder nach den am 
Orte ihres Hauptsitzes im Auslande bestehenden Einrichtungen die staatliche An- 
erkennung, oder die Eigenschaft einer moralischen Person erlangt hat; 
F) eine von den in Gemäßheit der Statuten hierzu berechtigten Personen, im Namen 
der Anstalt ausgestellte Erklärung, über die Wahl eines in hiesigen Landen gelege- 
nen Orts als Sitz der Anstalt im Königreiche Sachsen, (vergl. & 1) zu hinter- 
legen. 
3. Die im & 2 unter a. b, gedachten Urkunden sind in beglaubigter Form und 
mit den erforderlichen Legalisationen versehen, beizubringen. 
§&# 4. Jede ausländische Versicherungsanstalt der im §& 1 gedachten Art hat bei Ver- 
lust des Befugnisses zum ferneren Geschäftsbetriebe dafür Sorge zu tragen, daß an dem 
im Inlande zu ihrem Sitze erwählten Orte stets ein Bevollmächtigter vorhanden sei, 
welcher zur Annahme amtlicher, an die Anstalt gerichteter Ladungen und Verfügungen er- 
mächtigt ist. 
§ 5. Ausländische Versicherungsanstalten, welche bereits in hiesigen Landen Geschäfte 
betreiben, haben den im Vorstehenden getroffenen Anordnungen binnen drei Monaten 
und längstens bis zu 
dem Züsten Januar 1857 
bei Verlust des Befugnisses zu fernerweitem Geschäftsbetriebe in hiesigen Landen zu 
genügen. 
Diese Frist kann nur auf besonderes Ansuchen durch das Ministerium des Innern 
verlängert werden. 
6 6. Die Namen der ausländischen Versicherungsanstalten, welche den im §& 2 gegebe- 
nen Anordnungen genügt haben, ingleichen der Orte, welche als Sitze der Anstalten im 
Inlande gewählt worden sind, sowie jede in diesen Verhältnissen eintretende Abänderung, 
werden durch das Ministerium des Innern in amtlicher Form bekannt gemacht. 
Durch diese Bekanntmachung und die damit gewährte Zulassung zum Geschäftsbe- 
triebe wird irgend eine Zusicherung hinsichtlich der ferneren Duldung desselben nicht er- 
theilt.
	        
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