Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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tausend Thalern gegen jährliche Verzinsung mit vier vom Hundert, und Ausgabe von 
auf den Inhaber lautenden, Seiten des Letzteren unaufkündbaren, übrigens in jährlichen 
Raten vom Jahre 1858 an auszuloosenden Schuldscheinen, beschlossen worden, hierzu 
unter den deshalb festgestellten Bedingungen auf Vortrag Unserer Ministerien der Justiz 
und des Innern Unsere Genehmigung ertheilt haben. 
Auch haben wir demnächst den gedachten Schuldscheinen die rechtlichen Vorzüge der 
inländischen Staatspapiere, welche diesen in Betreff des Verfahrens wegen vernichteter 
oder sonst abhanden gekommener dergleichen Papiere, sowie der dazu gehörigen Zinsscheine 
und Zinsleisten in den Reseripten vom 25sten Juli und 29sten November 1777, inglei- 
chen vom 2 Ssten Juni 1791 (Cod. Aug. Forts. II., Abth. 2, pag. 2 3, 74, 902), und 
in der Verordnung vom 6ten October 1824 (Gesetzsammlung pag. 195) zugestanden 
sind, dergestalt verliehen, daß diese Bestimmungen auch auf die Papiere der erwähnten 
Anleihe in Anwendung zu bringen sind, und soll dießfalls das Mortificationsverfahren 
vor Unserem Gerichte zu Oederan oder dem künftig an dessen Stelle tretenden Gerichte 
stattfinden. 
Hiernach haben sich Unsere Collegien, Dicasterien, Gerichte und Obrigkeiten, sowie 
sonst Jedermann, den es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 2 Ssten October 1856. 
Johann. 
an Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
« Johann Heinrich August Behr. 
– — —— — — . 
  
MÆ 92) Verordnung, 
die Belgischen Nachdrucke Französischer Werke betreffend; 
vom 17ten November 1856. 
Zu Beseitigung von Zweifeln, welche darüber entstanden sind, in welchem Verhältnisse 
Belgische, vor Abschluß des Belgisch-Französischen Vertrags vom 22sten August 1852 
angefertigte und in Gemäßheit desselben abgestempelte Nachdrucke Französischer Werke zu 
dem Sichsisch-Französischen Vertrage vom 1 9ten Mai 1856 stehen, wird, beziehendlich 
im Einverständnisse mit der Kaiserlich Französischen Regierung, Folgendes bekannt gemacht: 
Solche Exemplare in Belgien angefertigter Nachdrucke Französischer Werke, welche 
bereits den in dem Belgisch-Französischen Vertrage vom 2 2sten August 1852 vorge- 
schriebenen Stempel tragen, sind schon durch die Bestimmungen des Belgisch-Französischen
	        
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