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M. 97) Verordnung,
die veränderte Abgrenzung der Steuerkreise und Steuerbezirke betreffend;
vom 25sten November 1856.
Nechdem in Folge der neuen Organisation der Gerichts= und Verwaltungsbehörden für
nothwendig erachtet und demnach beschlossen worden ist, die für die Verwaltung der directen
Steuern und der Stempelsteuer zeither bestandenen Steuerbezirke (vergl. die Verordnung
vom 1 sten November 1834, Seite 311, ingleichen die Bekanntmachungen vom 1 #4ten
November 1843, Seite 249, vom 2 2sten November 1853, Seite 269, und vom
2 7sten November 1855, Seite 645 des Gesetz= und Verordnungsblattes) vom Anfange
künftigen Jahres an nach Maaßgabe der in der Beilage zur Verordnung des Justizmini-
steriums vom 2ten September dieses Jahres (Seite 2 43 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes) verzeichneten Gerichtsamtsbezirke von Neuem abzugrenzen und mit diesen Bezirken
in Uebereinstimmung zu setzen, auch zugleich einige dadurch herbeigeführte Abänderungen
hinsichtlich des Umfanges der bisherigen Steuerkreise vorzunehmen; so wird die darüber
aufgestellte, in der Anfuge Sub O ersichtliche neue Eintheilung des Königreichs Sachsen
nach Steuerkreisen und Steuerbezirken für die Verwaltung der directen Steuern und der
Stempelsteuer andurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß wegen
specieller Ausführung dieser veränderten Einrichtung besondere Verordnung an die Kreis-
steuerräthe erlassen wird.
Hiernach haben sich die betheiligten Behörden des Landes und Alle, die es sonst an-
geht, gebührend zu achten.
Dresden, am 25 sten November 1856.
Finanz-Ministerium.
Behr.
□
Eintheilung
des Königreichs Sachsen nach Steuerkreisen und Steuerbezirken für die
Verwaltung der directen Steuern und der Stempelsteuer.
A. Erster Steuerkreis.
Sitz des Kreissteuerraths: Dresden.
1) Steuerbezirk Dresden umfaßt die Gerichtsamtsbezirke:
Dresden, incl. Stadt Dresden, Radeberg, Schönfeld, Döhlen, Wilsdruff.
Kretzschmar.