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* 20. Wegen der Aufbewahrung von Schießpulver, Schießbaumwolle und ähnlichen
Präparaten, ferner von Reib= und anderen Zündern aller Art, sowie wegen der Gebahrung
mit diesen Artikeln bewendet es bei den dießfalls bereits bestehenden Vorschriften des
Mandats vom TIten Februar 1719, 8 37, Cap. I. der Dorffeuerordnung vom 1 Sten
Februar 1775, des Generale vom 2sten Juli 1804, der Verordnung vom hten Januar
1845 (Gesetz= und Verordnungsblatt desselben Jahres Seite 25), der Verordnung vom
1 Oten December 1846 (Gesetz= und Verordnungsblatt desselben Jahres Seite 321) und
der Verordnung vom 1 öten März dieses Jahres (Gesetz= und Verordnungsblatt dieses
Jahres Seite 17 fg.). Es sind diese Bestimmungen auch auf Feuerwerkssachen und Knall-
präparate in analoge Anwendung zu bringen.
&+21. Von
Aether,
absolutem Alkohol,
Schwefelkohlenstoffe,
Collodium und Chloroform,
Camphin,
Benzin,
Gasäther,
Photogenölen,
Terpentinöl und
anderen ätherischen Oelen
dürfen in den Verkaufslocalen Vorräthe von mehr als 5 Dresdner Kannen nicht gehalten
werden und zwar nur in gut verschlossenen, dickwandigen Glasgefäßen.
§ 22. Der Detailverkauf der § 21 genannten Stoffe bei künstlichem Lichte ist unter-
sagt. Nur den Apothekern ist es gestattet, die zur Fertigung von Rerepten nöthigen Quan-
titäten auch bei Lichte aus den Standgefäßen zu entnehmen.
& 23. Alle größeren Vorräthe der § 21 genannten Stoffe dürfen nur in gewölbten
Keller= oder Parterreräumen, welche gut ventilirt, vom Tageslichte erhellt, nach Außen
durch, mit starkem Bleche beschlagene Thüren und Läden verschlossen sind und in welchen
sich nicht andere Waaren mit befinden, aufbewahrt werden.
#24. Die Vorräthe von Zündwaaren sind in verschlossenen Blechkästen zu halten.
#25. Quantitäten von mit Oel oder Fett getränkter Baumwolle, Wolle, Werg
und dergleichen sind in Fabriken und sonst nur in ausgemauerten Räumen ohne alle Be-
rührung mit Holz aufzubewahren.
& 26. Größere Vorräthe von schwefelkieshaltiger Stein= und Braunkohle dürfen