Lage im All—
gemeinen.
Arten der Ge—
bäude.
Lage der Pul—
ver-Arbeits-
u. Aufbewahr=
ungsgebäude.
(*# Za.)
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gebäuden aus roher Wurzel oder Veränderungen an schon vorhandenen Gebäuden, um
Herstellung von neuen oder Veränderungen in den schon bestehenden Betriebseinrichtungen,
sowie um die, wenn auch ganz in der früheren Weise erfolgende Wiederherstellung von durch
Explosion zerstörten oder aus sonst einer Ursache unbrauchbar gewordenen Werktheilen und
Gebäuden handelt.
Mit den schon gedachten Plänen und Rissen ist bei neuen Anlagen von Pulverfabriken
der Artillerie-Commission insbesondere auch ein, von einem verpflichteten Geometer nach
dem Maaßstabe von 50 Ellen gleich einem Dresdner Zoll aufgenommener, die Terrain-
verhältnisse, sowie etwaige Baulichkeiten, ingleichen Waldungen und Communicationen
genau veraugenscheinlichender Situationsplan über die projectirte Fabrikanlage und vderen
Rayon in einem Umkreise von 300 Ellen zu übergeben.
§& 2. Die Anlage einer Pulvermühle darf nur auf einem von Straßen, öffentlichen
Wegen, Eisenbahnen, bewohnten und solchen Gebäuden, in welchen Dampfmaschinen be-
findlich sind, Feuerarbeiten betrieben oder feuergefährliche Producte erzeugt werden, mög-
lichst entfernten Terrain erfolgen.
Die einzuhaltenden Entfernungen müssen den möglichen Explosionsrayon übersteigen.
Die Bestimmung darüber steht der Artillerie-Commission zu.
3.N Die einzelnen Gebäude einer Pulverfabrik sind möglichst getrennt aufzuführen.
Die dabei unter denselben innezuhaltenden Entfernungen, über welche die Artillerie-
Commission entscheidet, hängen von der Bestimmung der einzelnen Gebäude selbst ab, je
nachdem die letzteren solche sind, in welchen
a) Pulver gefertigt, fertiges Pulver verarbeitet oder dergleichen aufbewahrt wird,
b) Materialien zur Pulverfabrikation vorbereitet und aufbewahrt werden, oder
welche
c#)Wohnungen, Werkstätten anderer, als der unter à gedachten Art und Wirth-
schafts gebäude sind.
# 4. Wenn Mengung und Verdichtung des Pulvers durch Stampfwerke erfolgt, so
bedarf ein solches Etablissement nachstehender Maschinen, Arbeits= und Aufbewahrungs-
räume: Stampfwerke, Siebwerke zum Körnen, Abstäuben und Sortiren, Rundirmaschinen,
wenn Pulver von rundem Korn erzeugt werden soll, Polir-, Glätte= oder Schleiftonnen,
ein Trockenhaus, ein Pulvermagazin und eine Packstube, wenn das Pulver zum Verkaufe in
Papierkapseln 2c. verpackt werden soll.
Diese Werke und Räumlichkeiten sind getrennt in besonderen Gebäuden anzulegen, in-
soweit nicht unter den im § 6 aufgeführten Bedingungen die Vereinigung einiger dieser
Werke in einem Gebäude gestattet ist.
Sämmtliche Gebäude müssen in einem ringsum abgeschlossenen Gehege liegen; wo