Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

Lage im All— 
gemeinen. 
Arten der Ge— 
bäude. 
Lage der Pul— 
ver-Arbeits- 
u. Aufbewahr= 
ungsgebäude. 
(*# Za.) 
( 424 ) 
gebäuden aus roher Wurzel oder Veränderungen an schon vorhandenen Gebäuden, um 
Herstellung von neuen oder Veränderungen in den schon bestehenden Betriebseinrichtungen, 
sowie um die, wenn auch ganz in der früheren Weise erfolgende Wiederherstellung von durch 
Explosion zerstörten oder aus sonst einer Ursache unbrauchbar gewordenen Werktheilen und 
Gebäuden handelt. 
Mit den schon gedachten Plänen und Rissen ist bei neuen Anlagen von Pulverfabriken 
der Artillerie-Commission insbesondere auch ein, von einem verpflichteten Geometer nach 
dem Maaßstabe von 50 Ellen gleich einem Dresdner Zoll aufgenommener, die Terrain- 
verhältnisse, sowie etwaige Baulichkeiten, ingleichen Waldungen und Communicationen 
genau veraugenscheinlichender Situationsplan über die projectirte Fabrikanlage und vderen 
Rayon in einem Umkreise von 300 Ellen zu übergeben. 
§& 2. Die Anlage einer Pulvermühle darf nur auf einem von Straßen, öffentlichen 
Wegen, Eisenbahnen, bewohnten und solchen Gebäuden, in welchen Dampfmaschinen be- 
findlich sind, Feuerarbeiten betrieben oder feuergefährliche Producte erzeugt werden, mög- 
lichst entfernten Terrain erfolgen. 
Die einzuhaltenden Entfernungen müssen den möglichen Explosionsrayon übersteigen. 
Die Bestimmung darüber steht der Artillerie-Commission zu. 
3.N Die einzelnen Gebäude einer Pulverfabrik sind möglichst getrennt aufzuführen. 
Die dabei unter denselben innezuhaltenden Entfernungen, über welche die Artillerie- 
Commission entscheidet, hängen von der Bestimmung der einzelnen Gebäude selbst ab, je 
nachdem die letzteren solche sind, in welchen 
a) Pulver gefertigt, fertiges Pulver verarbeitet oder dergleichen aufbewahrt wird, 
b) Materialien zur Pulverfabrikation vorbereitet und aufbewahrt werden, oder 
welche 
c#)Wohnungen, Werkstätten anderer, als der unter à gedachten Art und Wirth- 
schafts gebäude sind. 
# 4. Wenn Mengung und Verdichtung des Pulvers durch Stampfwerke erfolgt, so 
bedarf ein solches Etablissement nachstehender Maschinen, Arbeits= und Aufbewahrungs- 
räume: Stampfwerke, Siebwerke zum Körnen, Abstäuben und Sortiren, Rundirmaschinen, 
wenn Pulver von rundem Korn erzeugt werden soll, Polir-, Glätte= oder Schleiftonnen, 
ein Trockenhaus, ein Pulvermagazin und eine Packstube, wenn das Pulver zum Verkaufe in 
Papierkapseln 2c. verpackt werden soll. 
Diese Werke und Räumlichkeiten sind getrennt in besonderen Gebäuden anzulegen, in- 
soweit nicht unter den im § 6 aufgeführten Bedingungen die Vereinigung einiger dieser 
Werke in einem Gebäude gestattet ist. 
Sämmtliche Gebäude müssen in einem ringsum abgeschlossenen Gehege liegen; wo
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.