Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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nicht tiefe Mühlgräben, Felswände 2c. den Zutritt abschließen, sind feste Zäune, Mauern ee. 
anzubringen. Die Eingänge zu dem Gehege sind mit verschließbaren Thoren zu versehen. 
Sollten einzelne dieser Gebäude von den anderen zu entfernt liegen, als daß sie von 
der gemeinschaftlichen Einfriedigung, ohne zu erhebliche Kosten, mit umschlossen werden 
können, so müssen sie mit einem besonderen Zaune 2c. mit verschließbarer Thüre umgeben 
werden, der mindestens 5 Ellen von dem Gebäude Abstand haben muß. 
Wo es die Boden= und Terrainverhältnisse gestatten, ist der ganze umschlossene Raum 
zwischen den einzelnen Gebäuden mit hochstämmigen, schnell heranwachsenden Holzarten zu 
bepflanzen. 
Halmfrüchte dürfen innerhalb des Geheges nicht gebaut werden. 
Die einzelnen Werkgebäude müssen von einander mindestens 40 Dresdner Ellen, das 
Trockenhaus, das Magazin und das heizbare Packlocal aber sowohl unter sich als von den 
übrigen Werkgebäuden mindestens doppelt so weit entfernt sein. 
Ob und inwiefern schützende Terrainverhältnisse ausnahmsweise eine Verringerung 
dieser Entfernungen zulässig machen, oder dagegen bei, große Pulvermengen producirenden 
Fabriken, für Trockenhaus und Magazin noch größere Abstände sich nöthig machen, bleibt 
dem Ermessen und der Bestimmung der Artillerie-Commission überlassen. 
Zur besseren Benutzung der Wasserkraft ist jedoch die nachbarliche Anlage zweier Werk- 
gebäude, in welchen die Maschinen durch ein gemeinschaftliches Wasserrad bewegt werden, 
in der Art, daß dieselben nur durch den Mühlgraben getrennt werden, unter der Bedingung 
statthaft, daß die einander zugekehrten Seiten beider Gebäude massive Giebelmauern von 
mindestens Einer Elle Stärke erhalten, und diese letzteren auf der Innenseite mit gefügten, 
glatt gehobelten Bretern verschaalt werden. 
In den Zwischenräumen zwischen benachbarten Pulverarbeitsgebäuden sind schützende 
Erddämme von mindestens 3 Ellen Höhe und 2 Ellen breiter Krone aufzuführen, insofern 
die Unebenheiten des Terrains solche nicht vielleicht entbehrlich machen sollten. 
Von sämmtlichen Pulverarbeits= und Aufbewahrungsgebäuden sind mindestens das 
Trockenhaus, das Packbaus und das Magazin durch neben denselben aufzustellende Blitz- 
ableiter zu schützen; diese müssen eine solche Höhe erhalten, daß das zu schützende Gebäude, 
selbst mit seinen hervorspringenden Theilen, innerhalb der Mantelfläche eines Kegels liegt, 
dessen Spitze mit der der Auffangstange zusammenfällt und dessen Grundfläche deren dop- 
pelte Höhe über dem Boden zum Halbmesser hat. 
#5.Die Gebäude, in welchen Pulver fabricirt oder verarbeitet wird, müssen so ge- Bauliche Ein- 
räumig angelegt werden, daß alle Theile der darin aufgestellten Maschinen leicht zugänglich richtung dieser 
sind. Die letzteren müssen daher in dem gehörigen Abstande von den Wänden und unter sich Gebaͤude. 
aufgestellt werden. 
Jedes Werkgebäude ist mit mindestens zwei, sich nach außen öffnenden und wo möglich 
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