Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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auf verschiedenen Seiten gelegenen Ausgangsthüren zu versehen. Sämmtliche Werkgebäude 
müssen möglichst leicht von Fachwerk mit Breterverschaalung aufgeführt und dürfen nur mit 
Schindeln oder Steinpappe gedeckt werden. In welchen Fällen, außer den Grundmauern 
und den Ufermauern des Mühlgrabens, höher aufgeführtes Mauerwerk zulässig ist, be- 
stimmt § 4. Die Fußböden sind zu dielen. Eiserne Klammern, Bolzen, Nägel sind in den 
Balkengerüsten und den Wänden nur dann zulässig, wenn sie vollständig in das Holz ver- 
senkt und wieder mit Holz überkleidet, oder, wo dieß nicht ausführbar ist, verzinnt 2c. oder 
stark gefirnißt sind. " 
Die Köpfe der zur Befestigung der Dielen verwendeten eisernen Nägel sind mit auf“ 
gekitteten, die Bretfläche nicht überragenden Holzpfröpfen zu verdecken. 
Das Trockenhaus, das Packhaus und das Pulvermagazin können von mit Ziegeln 
ausgesetztem Fachwerke aufgeführt und mit Ziegeln oder Schiefer gedeckt werden, doch 
müssen dann die Wände innerlich eine Bretverschaalung erhalten, auch muß bei Ziegel- 
dachung der Dachraum durch einen gespündeten Zwischenboden von den Arbeitsräumen ge- 
trennt sein. 
Bei sämmtlichen, in diesem § erwähnten Gebäuden sind hölzerne Thürschwellen an- 
zubringen. Steinerne dergleichen sind nur dann zulässig, wenn sie mit Bretern verschaalt 
werden. 
Vor den Thüren sowohl als im Innern dieser Gebäude find Stufen und Treppen, 
sowie überhaupt Alles, worüber leicht gestrauchelt und gefallen werden kann, zu vermeiden, 
und vor den Gebäuden, wenn die Niveauverschiedenheiten des Bodens dieß bedingen, statt 
der Treppen oder Stufen Rampen anzubringen. 
Die Fensteröffnungen aller dieser Gebäude müssen mit Läden geschlossen werden können, 
welche auf allen vier Seiten in einen Falz einschlagen. 
Diesen Läden ist vor den dem directen Sonnenlichte ausgesetzten Fenstern eine solche 
Einrichtung zu geben, daß sie zugleich als Schirmdächer gegen die Sonnenstrahlen aufge- 
stellt werden können. Zu der Verglasung der Fenster dürfen nur solche Scheiben verwendet 
werden, die frei von Gallen und Blasen sind. 
Die Charniere und Wirbel der Fenster und Thüren, insoweit sie im Innern der Ge- 
bäude sich befinden, sind entweder von Messing herzustellen, oder, wenn sie von Eisen an- 
gewendet werden, gleich den Thürschlössern, mit einem gut im Stande zu erhaltenden 
dicken Oelfirnißanstriche zu überziehen. Eiserne Charniere sind dann gleichzeitig mit mes- 
singenen Einlegscheiben zur möglichsten Vermeidung der Reibung von Eisen auf Eisen zu 
versehen. 
Die Werkgebäude, in welchen beabsichtigt wird, des Nachts zu arbeiten, müssen an 
geeigneten Stellen der Wand mit gut eingekitteten, starken Glasscheiben versehen werden, 
vor welchen in nur von Außen zugänglichen Kästen die Laternen anzubringen sind.
	        
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