Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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(Gesetz= und Verordnungsblatt von 185 3, Seite 7), die Untersuchung und Bestrafung in 
der unteren Instanz den Hauptsteuerämtern zu Dresden, Meißen, Riesa und Pirna, sowie 
dem Hauptzollamte in Schandau zu, wogegen die Kreisdirection in Dresden die 2te In- 
stanz und das Ministerium des Innern die oberste Instanz bilden. 
Insoweit hiervon die Vorschrift im § 30 der Verordnung vom 6ten Februar 1845 
abweicht, wird dieselbe andurch außer Wirksamkeit gesetzt. 
Im Uebrigen findet sich zugleich das Ministerium des Innern veranlaßt, annoch fol- 
gende, die Fabrikanten von Pulver angehende Vorschriften zu ertheilen. 
1. Jeder Pulverfabrikant hat, von dem Erscheinen dieser Verordnung an, über den 
Verkauf und die Versendung seines Fabrikats ein besonderes Manual zu führen, in wel- 
chem genau und richtig angegeben werden muß: 
a) die nach dem Gewichte zu verzeichnende Quantität des jedesmal verkauften oder 
versendeten Pulvers, 
b) vie Art des Pulvers, 
I) der Tag des Verkaufs oder der Versendung, 
d) der Name des Käufers oder Bestellers, 
e) der Name des nächsten Adressaten, 
f die Art der Verpackung, 
8) die Zahl der Collis oder Tonnen, 
h) die Art des Transports 
und 
i) der Name und Wohnort des mit dem Transporte beauftragten Fuhrmanns. 
2. Dieses Manual ist der betreffenden Ortspolizeibehörde, sowie der Bezirksamts- 
hauptmannschaft auf deren Verlangen jeder Zeit zur Einsicht unweigerlich vorzulegen. 
Z. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unter 1 und 2 sind mit einer 
Geldbuße bis zu 50 Thalern oder nach Befinden mit Gefängniß bis zu 4 Wochen zu 
bestrafen. 
Dresden, den 1 6öten März 1856. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Frhr. v. Beust. Behr. 
Weiß.
	        
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