Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Hämmer 2c., sowie überhaupt alle bei der Pulverarbeit, dem Verpacken, dem Oeffnen und 
Zuschlagen der Fässer erforderlichen Werkzeuge müssen deshalb von einem geeigneten, keine 
Funken erzeugenden Metalle oder von Holz sein. 
Schnitzer, Scheeren, Bohrer und Zangen, welche beim Verpacken des Pulvers nie 
ganz entbehrt werden können, dürfen nur im Packhause und in der Vorhalle des Magazins, 
wo das Oeffnen und Zuschlagen der Fässer allein zu geschehen hat, verwendet und auf- 
bewahrt werden. Fässer, Kisten 2c., in welche Pulver verpackt oder aufbewahrt wird, 
dürfen nicht mit gewöhnlichen eisernen Nägeln verschlossen werden, sondern es sind hierzu 
stark verzinnte oder verzinkte eiserne Nägel, am sichersten jedoch Nägel von Messing oder 
Kupfer, zu verwenden. 
c) Der Boden der Pulverwerkgebäude muß schwach feucht gehalten und kann derselbe 
hierzu mit angefeuchteter Sägespäne bestreut werden. 
Das Belegen des Fußbodens mit Stroh= und Haardecken ist nicht gestattet. Dagegen 
können dazu Wachstuchdecken verwendet werden. 
In dem Magazine, dem Packhause und der Trockenstube ist der Fußboden mit trockener, 
öfters zu wechselnder Sägespäne zu bestreuen. 
d) In den Pulverarbeits= und Aufbewahrungsgebäuden dürfen schwere Körper und 
insbesondere Pulverfässer nie fortgeschoben oder gerollt oder auf Schubkarren 2c. gefahren, 
sondern müssen stets getragen werden. 
Die zum Transporte der Pulverfässer herzustellenden Tragen müssen durch hölzerne, 
kupferne oder messingene Nägel verbunden sein. 
Die Gefäße, in welchen bei der Fabrikation der Pulversatz 2c. aus einem Gebäude in 
das andere getragen wird, müssen mit gut schließenden Deckeln versehen sein, und dürfen 
nie ohne dieselben benutzt werden. 
e) Das Betreten eines Pulverarbeits= oder Aufbewahrungsraumes mit brennendem 
Lichte (sei es auch in einer gewöhnlichen verschlossenen Laterne) ist durchaus unstatthaft. 
Bei der ausnahmsweise zulässigen Nachtarbeit ist in der § 5 vorgeschriebenen Weise 
für die Erleuchtung der Werkgebäude zu sorgen. 
Muß in dringenden außergewöhnlichen Fällen ein Gebäude, in dem sich Pulver 
befindet oder bearbeitet wird, in der Dunkelheit betreten werden, so darf zur Beleuchtung 
nur eine Davy'sche Sicherheitslampe benutzt werden. In jeder Pulverfabrik muß daher 
eine solche Lampe vorhanden sein, wo die Flamme innerhalb eines starken, gut gekühlten 
Glascylinders brennt, der noch durch ein enges Netz von feinem Messingdrahte umschlossen 
ist, welches zugleich die Oeffnungen für den Ein= und Austritt der Luft in einem solchen 
Abstande von der Flamme bedeckt, daß es nicht durch diese merklich erwärmt werden kann. 
) Während eines starken Gewitters müssen die Arbeiten in den Werkgebäuden ein- 
gestellt und die Werke selbst angehalten werden. 
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