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der Hauptcasse auf die Dauer seiner Amtirung unter Zurückbehaltung der Dividenden—
scheine zu deponiren.
47. Während der Amtsdauer kann jedes Mitglied des Directoriums und Aus-
schusses seine Stelle zwei Monate nach Ueberreichung einer dem Vorsitzenden des Ausschusses
von dem gewünschten Austritte unterrichtenden schriftlichen Erklärung niederlegen. Der
Ausschuß ist jevoch berechtigt, von dieser zweimonatigen Frist zu dispensiren.
48. Scheidet durch den Tod, durch den Verlust der Wählbarkeit (§J 45), worüber
der Ausschuß zu entscheiden hat, durch seinen Entschluß (IJ 47) und was das Directorium
anlangt, durch Remotion (§ 60) ein Mitglied des Directoriums oder Ausschusses aus dem-
selben, so hat der Ausschuß die dadurch entstehende Vacanz nach absoluter Stimmenmehr-
heit sofort wieder zu besetzen. Die solchenfalls neu gewählten Mitglieder treten hinsichtlich
der Amtsdauer an die Stelle der Ausgeschiedenen.
49. Ueber die Directorial= und Ausschußsitzungen sind Protocolle zu führen und
nach erfolgter Genehmigung, was die Protocolle bei dem Directorium betrifft, von den
anwesenden Directoren, die Protocolle bei dem Ausschusse anlangend, von dem Vorsitzenden
und einem der anwesenden Ausschußmitglieder zu unterzeichnen. Beiden Gesellschafts-
organen ist es frei gestellt, sich zu Führung der Protocolle eines Notars oder eines sonst
zum Protocolliren befähigten Dritten zu bedienen.
§ 50. Baare Auslagen, zu weschen Directorial= und Ausschußmitglieder bei ihrer
Geschäftsführung im Interesse der Gesellschaft genöthigt werden, sind aus der Gesellschafts-
casse zu vergüten.
B. Ausschuß insbesondere.
6&1. Der Ausschuß steht dem Directorium berathend und beaufsichtigend zur Seite.
Er hat dem Directorium gegenüber die Rechte und Interessen der Actiengesellschaft zu
vertreten, soweit dieses nach § 42 nicht von der Gesellschaft selbst geschieht.
#52. Der Ausschuß besteht aus 12 Personen. Von diesen werden neun durch die
in den regelmäßigen Generalversammlungen stimmenden Mitglieder der Gesellschaft, mit
Ausschluß der Directoren, die übrigen drei aber durch den Ausschuß gewählt. Lehnt ein
von der Generalversammlung Gewählter die Wahl ab, so tritt derjenige, welcher nach ihm
die meisten Stimmen hatte, an seine Stelle. Das Ergebniß der Wahl ist von dem
Directorium öffentlich bekannt zu machen.
*1953. Ende Juni jeden Jahres vom Jahre 1857 ab legen vier Ausschußmitglieder
und zwar drei der aus der Wahl der Generalversammlung hervorgegangenen und eines
der von dem Ausschusse gewählten, nach der bei den Erstgewählten durch das Loos, später
durch das Alter der Amtsführung bestimmten Reihenfolge, ihre Stellen nieder. Die Aus-
tretenden sind sofort wieder wählbar.
654. Die Ausschußmitglieder verwalten ihre Aemter unentgeldlich.
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Resignation.
Wiederbesetz—
ung.
Protocolle.
Auslagen.
Zweck.
Zusammen—
setzung.
Amtsdauer.
Unentgeldlich—
keit.