Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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der Hauptcasse auf die Dauer seiner Amtirung unter Zurückbehaltung der Dividenden— 
scheine zu deponiren. 
47. Während der Amtsdauer kann jedes Mitglied des Directoriums und Aus- 
schusses seine Stelle zwei Monate nach Ueberreichung einer dem Vorsitzenden des Ausschusses 
von dem gewünschten Austritte unterrichtenden schriftlichen Erklärung niederlegen. Der 
Ausschuß ist jevoch berechtigt, von dieser zweimonatigen Frist zu dispensiren. 
48. Scheidet durch den Tod, durch den Verlust der Wählbarkeit (§J 45), worüber 
der Ausschuß zu entscheiden hat, durch seinen Entschluß (IJ 47) und was das Directorium 
anlangt, durch Remotion (§ 60) ein Mitglied des Directoriums oder Ausschusses aus dem- 
selben, so hat der Ausschuß die dadurch entstehende Vacanz nach absoluter Stimmenmehr- 
heit sofort wieder zu besetzen. Die solchenfalls neu gewählten Mitglieder treten hinsichtlich 
der Amtsdauer an die Stelle der Ausgeschiedenen. 
49. Ueber die Directorial= und Ausschußsitzungen sind Protocolle zu führen und 
nach erfolgter Genehmigung, was die Protocolle bei dem Directorium betrifft, von den 
anwesenden Directoren, die Protocolle bei dem Ausschusse anlangend, von dem Vorsitzenden 
und einem der anwesenden Ausschußmitglieder zu unterzeichnen. Beiden Gesellschafts- 
organen ist es frei gestellt, sich zu Führung der Protocolle eines Notars oder eines sonst 
zum Protocolliren befähigten Dritten zu bedienen. 
§ 50. Baare Auslagen, zu weschen Directorial= und Ausschußmitglieder bei ihrer 
Geschäftsführung im Interesse der Gesellschaft genöthigt werden, sind aus der Gesellschafts- 
casse zu vergüten. 
B. Ausschuß insbesondere. 
6&1. Der Ausschuß steht dem Directorium berathend und beaufsichtigend zur Seite. 
Er hat dem Directorium gegenüber die Rechte und Interessen der Actiengesellschaft zu 
vertreten, soweit dieses nach § 42 nicht von der Gesellschaft selbst geschieht. 
#52. Der Ausschuß besteht aus 12 Personen. Von diesen werden neun durch die 
in den regelmäßigen Generalversammlungen stimmenden Mitglieder der Gesellschaft, mit 
Ausschluß der Directoren, die übrigen drei aber durch den Ausschuß gewählt. Lehnt ein 
von der Generalversammlung Gewählter die Wahl ab, so tritt derjenige, welcher nach ihm 
die meisten Stimmen hatte, an seine Stelle. Das Ergebniß der Wahl ist von dem 
Directorium öffentlich bekannt zu machen. 
*1953. Ende Juni jeden Jahres vom Jahre 1857 ab legen vier Ausschußmitglieder 
und zwar drei der aus der Wahl der Generalversammlung hervorgegangenen und eines 
der von dem Ausschusse gewählten, nach der bei den Erstgewählten durch das Loos, später 
durch das Alter der Amtsführung bestimmten Reihenfolge, ihre Stellen nieder. Die Aus- 
tretenden sind sofort wieder wählbar. 
654. Die Ausschußmitglieder verwalten ihre Aemter unentgeldlich. 
69 * 
Resignation. 
Wiederbesetz— 
ung. 
Protocolle. 
Auslagen. 
Zweck. 
Zusammen— 
setzung. 
Amtsdauer. 
Unentgeldlich— 
keit.
	        
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