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weise zu entnehmen, der Gesammtbetrag dieser Entnehmungen aber künftig nach vollende-
tem Bahnbaue zum Anlagecapitale hinzuzuschlagen und soweit nöthig, entweder durch Creir-
ung neuer Actien, oder auf sonst geeignete Weise, zu decken. In gleicher Weise hat die
Beschaffung des Capitals zu erfolgen, welches für die, späteren Gesellschaftsbeschlüssen vor-
zubehaltende, Fortführung der Hauptbahn bis Stollberg oder dessen Nähe, Anlage von
Zweigbahnen, oder eine später etwa nöthig werdende Verbreiterung der Hauptbahn auf
zwei Gleise nothwendig werden sollte.
6. Die Eisenbahngesellschaft ist der Regierung gegenüber verpflichtet, die Haupt-
bahn zunächst bis an den noch zu bestimmenden Punkt in der Nähe der Würschnitzer Koh-
lenwerke und die für nothwendig erachteten Zweigbahnen vollständig in der aus den vor-
zulegenden und zu genehmigenden Bauplänen sich ergebenden Richtung auszuführen. Die
Erbauung der Hauptbahn ist innerhalb zwei Jahren von der Publication der Verordnung,
durch welche das Expropriationsgesetz für dieselbe in Wirksamkeit gesetzt wird, zu vollenden,
dergestalt, daß sie ihrer ganzen Ausdehnung nach in Betrieb gesetzt werden kann. Für die
Zweigbahnen, sowie eventuell für die Fortsetzung der Hauptbahn bis Stollberg, werden
die jedesmaligen Baufristen Seiten der Regierung besonders festgestellt.
Die Ausführung des Unter= und Oberbaues und der künftige Betrieb erfolgt nach
denjenigen Normalien, welche für die hierländischen Staatsbahnen grundsätzlich bestehen,
unter der Leitung des Directoriums durch die von demselben anzustellenden Techniker, aber
in Gemäßheit der Vorschriften der Allerhöchsten Verordnung vom 26sten Juni 1851
unter der technischen Oberaufsicht und Controle der Staatsregierung. Eine gleiche Ober-
aufsicht übt die Staatsregierung über die Unterhaltung der Bahn und ist die Gesellschaft
verbunden, in dieser Beziehung den im Interesse der Sicherheit und des Verkehrs zu
gebenden Anordnungen der Staatsregierung Folge zu leisten.
& 7. Die Spurweite der Eisenbahn hat, wie auf den übrigen Sächsischen Eisenbahnen,
4 Fuß 84 Zoll Englischen Maaßes im Lichten der Schienen zu betragen. Der Bahn-
körper der Hauptbahn ist, mit Vorbehalt der an Anschlußpunkten von Zweigbahnen und
an Haltepunkten anzulegenden zwei= und mehrgleisigen Strecken, durchgängig in der für
ein einfaches Gleis erforderlichen Kronenbreite herzustellen.
Die specielle Bestimmung der Kronenbreite an allen Stellen der Bahn, die
Steigerungsverhältnisse und Krümmungshalbmesser der Bahnlinie; die Wahl des
Systems für den Oberbau und der bewegenden Kraft; die Veranstaltungen für
die Kreutzung der Bahn mit öffentlichen Straßen; die Wahl der Stationsorte und
Anhaltepunkte; die Anlage und Einrichtung der Bahnhöfe; die Projectirung der
wichtigeren Hoch= und Kunstbauten überhaupt,
unterliegen der speciellen Genehmigung der Staatsregierung.
6§ 8. Die Gesellschaft, als Eigenthümerin der Bahn, ist gusschließlich berechtigt, die-