Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Nr. 60. Schulsteuergesetz 
vom 11. Juli 1913. 
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt: 
Einleitende Bestimmungen. 
§ 1. 1. Die Schulgemeinden sind berechtigt, zur Deckung ihres Bedarfes Besitz- 
wechselabgabe, Einkommensteuer, Grundsteuer sowie unter den Voraussetzungen des 
§* 15 Kopfsteuer zu erheben. UÜber ihre Einführung und Ordnung ist innerhalb der 
durch die Reichs= und Landesgesetze gezogenen Grenzen zu beschließen. 
2. Unter Schulgemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind Schulgemeinden des 
Bekenntnisses der Mehrheit (Mehrheitsschulgemeinden) und solche des Bekenntnisses 
der Minderheit (Minderheitsschulgemeinden) zu verstehen. 
§ 2. Die Schulgemeinden dürfen von der Berechtigung des § 1 nur insoweit 
Gebrauch machen, als ihre sonstigen Einnahmen, insbesondere aus dem Vermögen 
der Schulgemeinde, aus Stiftungen, Staatszuschüssen, Schulgeld usw., zur Deckung 
der Ausgaben einschließlich etwaiger Rücklagen nicht ausreichen. 
§ 3. Andere Befreiungen von Schulsteuern, als die in diesem Gesetze oder in 
anderen Gesetzen oder Staatsverträgen geordneten, finden nicht statt und können 
weder durch Verjährung entstehen noch auf Grund eines anderen Rechtstitels#er- 
worben werden. 
§ 4. 1. Der König und die Königin, ingleichen die Königlichen Witwen sind 
für ihre Person und abgesehen vom Grundbesitze von Schulsteuern befreit. 
2. Befreiung von Schulsteuern steht überdies den staatlichen Grundstücken und 
Gebäuden zu die auf Grund von § 17 der Verfassungsurkunde dem Könige zur freien 
Benutzung überlassen sind, sowie den zum Königlichen Hausfideikommiß gehörigen, 
aus der Zivilliste erworbenen Gebäuden und Grundstücken. 
  
Anmerkung: Die im Schulsteuergesetze angezogenen Bestimmungen des Gemeindesteuer- 
gesetzes sind nachstehend unter dem Strich abgedruckt.
	        
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