Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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g 29. Soweit es nötig oder wünschenswert erscheint, außersächsische Flußstrecken in 
den Hochwasserdienst einzubeziehen, und soweit die Benachrichtigung oder Mitwirkung 
außersächsischer Behörden und Dienststellen in Frage kommt, ist das Erforderliche nach 
Maßgabe der Grundsätze gegenwärtiger Verordnung, jedoch unter Berücksichtigung schon 
bestehender Festsetzungen im Wege der Vereinbarung zu regeln. 
III. Die Vorbereitung des Hochwasservoraussagedienstes. 
30. Zur Vorbereitung einer später einzuführenden genaueren und zuverlässigen 
Voraussage der Hochwasserstände nach Zeit des Eintritts und Höhe sind an den 
wichtigeren Beobachtungs= und Meldestellen Pegel anzubringen und regelmäßig — täg- 
lich zweimal und zu Hochwasserzeiten stündlich — zu beobachten. 
Die Pegelbeobachtungsstellen werden von der Wasserbaudirektion bestimmt. 
Die Einrichtung, Besetzung und Beaufsichtigung der Stellen erfolgt durch die 
Polizeibehörden (§ 21 Absatz 1) unter Vernehmung mit den Straßen= und Wasserbau- 
inspektionen. 
Die Bedienung kann auch den Gefahrenmarken= und Niederschlagsmengenbeobachtern 
mit übertragen werden, falls ein Pegel an solchen Beobachtungsstellen errichtet wird. 
Über die Einrichtung der Pegelstellen und die auszuführenden Beobachtungen und 
Aufzeichnungen gibt die allgemeine Anweisung für die Beobachtungs= und Meldestellen 
(§ 33) Auskunft. 
§ 31. Die Sammlung, Sichtung und Verarbeitung des Beobachtungsmaterials 
aller Beobachtungsstellen und die sonst für die Einrichtung eines Hochwasservoraussage- 
dienstes erforderlichen hydrotechnischen Arbeiten werden von der Wasserbaudirektion, sowie 
unter deren Aufsicht, Oberleitung und näheren Anordnung von den Straßen= und Wasser- 
bauinspektionen ausgeführt. 
IV. Formulare. 
§ 32. Die Beschaffung der für die Aufzeichnungen bei den Beobachtungsstellen er- 
forderlichen Tabellen, Formulare, Karten sowie Notizbücher erfolgt durch das Gendar- 
merie-Wirtschaftsdepot. Die Formulare sind durch die Polizeibehörden (§ 21 Absatz 1) 
von dort zu beziehen und durch Vermittelung der Ortspolizeibehörden an die Be- 
obachtungsstellen zu liefern. 
Die Telegramm und sonstigen Meldeformulare haben die Ortspolizeibehörden selbst 
zu beschaffen.
	        
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