(467 )
6. Die Postadministration ist befugt, von der Eisenbahn, nach ihrer Vollendung und
nach Befinden schon bei Streckenfahrten, auch für ihre Fahrpostsendungen bei jedem Zuge
Gebrauch zu machen.
7. Für die Fahrpostsendungen (mit Ausschluß der Nr. 4 benannten unentgeldlich zu
befördernden Gegenstände) wird der Eisenbahngesellschaft nach dem Gesammtgewichte dieser
Sendungen bei jedem Stationspunkte und jedem Zuge der jedesmalige, für die verladenen
Waaren bestimmte Fahrpreis, jedoch in Berücksichtigung der nöthigen Herabsetzung des
Postportos auf der durch die Eisenbahn betroffenen Tour, mit einer Ermäßigung von
fünf und zwanzig Procent, von der Postverwaltung bezahlt, und soll hierüber viertel—
jährliche Abrechnung gepflogen werden.
8. Die Eisenbahngesellschaft wird täglich mindestens bei einer ihrer Fahrten einen
weiteren, als den zum Betriebe des Dienstes unerläßlichen Aufenthalt nicht gestatten.
Die Bestimmung der Abfahrtsstunden auf den Endpunkten, sowie der Anhaltepunkte
unterwegs, hat nur im Einverständnisse der Postadministration zu erfolgen, welche jedoch
solche Veranstaltungen treffen wird, daß ein wesentlicher Aufenthalt auf den Unterwegs—
stationen nicht eintrete.
9. Die Eisenbahngesellschaft wird die Postsendungen bei jeder Fahrt mittelst besonderer,
von ihr zu haltender und den Bedürfnissen der Post gemäß eingerichteter, mit der Bezeich—
nung „Königliche Post“ versehener Wagen befördern.
Für die in den Postwagen nicht ganz unterzubringenden Poststücke hat die Gesellschaft
andere mit verschließbaren Packräumen versehene Wagen bereit zu halten.
Nächstdem hat die Gesellschaft die in Dienstangelegenheiten reisenden Postbeamten,
insbesondere auch die den Posten beigegebenen Expedienten, Schaffner und deren Assistenten
oder Stellvertreter 2c. unentgeldlich zu befördern.
10. Zur Erleichterung und Sicherstellung des Postverkehrs auf der Eisenbahn wird
die Gesellschaft auf allen Bahnhöfen und Anhaltepunkten die nöthigen und passenden
Localitäten zu einstweiliger Unterbringung der abgehenden oder ankommenden Poststücke,
sowie die erforderlichen Räume zu Unterstellung der anfahrenden Postwagen und Postpferde
unentgeldlich gewähren.
Für die an den Bahnhöfen und auf den Anhaltepunkten der Eisenbahn, behufs der
Einlegung unfrankirter Briefe anzulegenden Briefkasten, wird die Gesellschaft die geeigneten,
leicht zugänglichen Plätze der Postverwaltung anweisen.
11. Hinsichtlich der Vertretung der auf der Eisenbahn beförderten Poststücke übernimmt,
der Postadministration gegenüber, die Gesellschaft, namentlich auch in Bezug auf die ge-
hörige Beschaffenheit der von ihr zu stellenden Wagen, sowie anlangend die Handlungen
und Unterlassungen ihres Dienstpersonals, dieselbe Verbindlichkeit, welcher in dieser Be-
ziehung die Posthalter unterliegen.
1856. 72