Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(23) 
absichtigte Durchpassiren desselben anzuzeigen, damit die während des Durchtransports 
nöthigen Vorsichtsmaaßregeln getroffen werden können. 
Das letztere hat unvorzüglich zu geschehen und ist dabei insbesondere darauf zu sehen, 
daß der kürzeste und dabei gefahrloseste Weg durch den Ort eingeschlagen werde, der Trans— 
port ohne Aufenthalt den Ort passiren könne und alle ihm gefahrdrohenden Umstände be— 
seitigt werden. 
Es muß daher die Passage in den Straßen und Gassen, durch welche der Transport 
geht, möglichst frei sein und darf kein offenes Feuer auf denselben brennen. 
Ebensowenig darf in den Schmieden, an welchen der Transport vorübergeführt werden 
muß, während dessen glühendes Eisen bearbeitet, sondern es muß in denselben, sowie in 
allen anderen Feuerarbeitsstätten, welche der Transport passirt, das Feuer gedämpft werden. 
Zu gehöriger Ueberwachung der genauen Befolgung aller dieser Vorsichtsmaaßregeln 
ist der Pulvertransport durch die ganze Stadt hindurch von einem oder, nach Befinden, 
mehreren Polizeidienern oder Organen der Polizeibehörde zu begleiten. 
Der Fuhrmann hat den dießfallsigen Weisungen der Behörde und ihrer Organe über 
die Richtung des einzuschlagenden Wegs und sonst unbedingte Folge zu leisten und darf 
überhaupt nicht eher in die Stadt einfahren, als bis ihm dazu von der Polizeibehörde oder, 
beziehendlich deren Stellvertreter, Erlaubniß ertheilt worden ist. 
& 18. Ueber Eisenbahnen und auf Wegestrecken, welche näher als 400 Schritte an 
Eisenbahnen hinlaufen, darf der Pulvertransport nur dann geführt werden, wenn zu dieser 
Zeit ein Eisenbahnzug nicht zu erwarten ist. Passirt der Pulverwagen die Eisenbahn un- 
mittelbar nach einem Zuge, so hat sich der Fuhrmann vorher zu überzeugen, daß keine 
brennenden Gegenstände, als Kooks r2c., auf der Bahn sich befinden. 
In Kooksöfen, Meilern 2c., welche nahe an der Straße liegen, auf welcher ein Pulver- 
transport fährt, dürfen während des Passirens des Letzteren keine Arbeiten vorgenommen 
werden, welche die Verbreitung von Feuer möglich machen. 
Der Fuhrmann hat daher in solchen Fällen seinen Begleiter rechtzeitig vorauszuschicken, 
damit dem Vorstehenden entsprechend das Nöthige vorgekehrt und für ihn selbst die Noth-= 
wendigkeit vermieden werde, mit dem Pulverwagen Halt zu machen. 
& 19. Muß ein Transport mit einer Fähre über einen Fluß setzen, so dürfen außer 
den Pulverwagen keine anderen Fuhrwerke und keine fremden Personen auf der Fähre 
gleichzeitig mit übergesetzt werden. 
Für die genaue Befolgung dieser Vorschrift sind, nächst dem Fuhrmanne selbst, auch 
die Fährenführer verantwortlich. 
620. Bei der Ankunft im Nachtquartiere hat der Fuhrmann der Ortspolizeibehörde 
(Sicherheitspolizeibehörde) oder, wenn diese nicht am Orte ihren Sitz hat, dem daselbst 
befindlichen Polizeiorgane derselben, bei einzeln liegenden Gasthäusern aber dem Gastwirthe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.