Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Um anderen Schiffen den Pulvertransport schon von fern erkenntlich zu machen, hat 
jeder Pulverkahn eine schwarze Flagge von mindestens 2 Ellen ins Gewvierte zu führen, 
die, damit sie auch bei Windstille gehörig sichtbar sei, durch eine geeignete Vorkehrung stets 
in ihrer vollen Fläche ausgespannt zu erhalten ist. 
§ 25. Puloverschiffe dürfen nie bei Nacht fahren. 
6§26. Auf einem Pulverschiffe darf nie Tabak geraucht, Licht oder Feuer angemacht 
werden. Es dürfen daher die Schiffer und die sonst etwa auf dem Schiffe befindlichen 
Personen keine Tabakspfeisen, Cigarren, Feuerzeuge 2c. bei sich führen, sondern es sind 
diese Gegenstände ohne Ausnahme sofort bei dem Betreten des Schiffs an den § 22 ge- 
dachten Führer des Pulvertransports zur sorgfältigen Aufbewahrung in einem verschlosse- 
nen Behältnisse abzuliefern. 
Für die Beachtung dieser Vorschrift ist der Schiffsführer, sowie Jeder, den sie angeht, 
verantwortlich. 
& 27. Wenn ein Pulverkahn vor Anker geht oder ans Ufer anlegt, so darf dieß nie 
in größerer Nähe als 400 Schritte von anderen Schiffen oder von Gebäuden geschehen; 
es ist alsdann jederzeit Sorge zu tragen, daß sich Niemand unberufen dem Schiffe nähert. 
& 28. Sind Reparaturen an einem Kahne nöthig und muß deshalb die Ladung 
desselben an das Land gebracht werden, so ist die erstere jederzeit an einem dazu geeigneten 
Orte aufzuschichten. 
Hierbei ist im Uebrigen nach § 5 fg. zu verfahren. 
6* 29. Begegnen dem Transporte andere Schiffe oder Holzflöße, oder muß der 
Transport an dergleichen am Ufer liegenden vorüber, so sind die Führer dieser Schiffe und 
Flöße verpflichtet, das auf denselben etwa befindliche Feuer auszulöschen. Dasselbe hat 
mit den am Ufer etwa brennenden offenen Feuern zu geschehen. Nöthigenfalls haben sich 
die Pulverschiffe anderen Fahrzeugen durch Zurufen 2c. bemerklich zu machen. 
Den Dampfschiffen müssen die Pulverkähne möglichst fern und vor dem Winde zu 
bleiben suchen. 
* 30. Bei Annäherung oder während eines Gewitters sollen die Pulverschiffe, wenn 
dieß ohne Gefahr ausführbar ist, die Masten niederlassen und sich, sofern es thunlich, vor 
Anker legen. Dieses Anlegen darf jedoch nicht in der Nähe eines bewohnten Orts, oder 
anderer Schiffe, sondern muß stets in einer Entfernung von wenigstens 400 Schritten von 
beiden geschehen. 
8 31. Muß der Transport durch eine Stadt oder an einem, hart am Ufer gelege- 
nen Orte vorübergeführt werden, so hat das Schiff, unter Beobachtung der im § 27 ge- 
gebenen Vorschrift, in einer Entfernung von 400 Schritten vor der Stadt oder dem Orte 
1856. 6
	        
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