Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

65

alle  gedruckte,  Ahographsete,  metallographirte,  photographirte  oder  sonst  auf  mechanischem
Wege  hergestellte,  nach  ihrem  Format  und  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit  zur  Beförderung
mit  der  Briespost  gorigune  Gegenstände.  Ausgenommen  hiervon  sind  die  mittelst  der
Copirmaschine  oder  mittelst  Durchdrucks  hergestellten  Schriftstücke,  sowie  die  mittelst  der
Fesemmmten  E.  hergestellten  Gegenstände.

ge  Sendungen  können  entweder  unter  der  Adresse  bestimmter  Empsänger,  oder

als  Beilagen  solcher  Zeitschristen,  deren  Vertrieb  die  Post  besorgt,  zur
Einlieferung  gelangen.

Für  die  Einlieferung  unter  der  Adresse  bestimmter  Empfänger  gelten  die  nachstehend

  unter  1V  bis  I  Vegebenen  Vorschriften;  dagegen  für  die  GEinlieferung  als  außerhewöhnlich



Sueen

e  Zeitungobeilagen  die  unter  X  bis  Nm  folgenden  Vorschriften.
Die  Sendungen  müssen“  offen,  und  zwar  entweder  unter  Streif=  oder  Kreuz-IV.



)  Vel

minstm,  oder  umschnürt,  oder  in  einen  offenen  Umschlag  gelegt,  oder  aber  dergestalt  einfach
er.  zusammengefaltet  eingeliefert  werden,  daß  ihr  Inhalt  leicht  geprüst  werden  kann.  Unter

shbele  Em·  Band  (Verschnürung)  können  auch  Alcher,  Uleichviel  ob  gebunden,  gefalzt  oder  geheftet,
vlaͤngtr.  versand  werden.  Das  Band  muh  dergestalt  angelegt  sein,  daß  dasselbe  abgestreist  und
die  Beschränkung  des  Inhalts  der  Sendung  auf  Gegenstände,  deren  Versendung  unter

Vand  gestaltet  ist,  leicht  erkannt  werden  kann.

Der  Sendung  kann  eine  innere,  mit  der  äußern  übercinstimmende  Adresse  beigesügt

  werden.

VI.

Mehrere  Drucksachen  dürfen  unker  einer  Umhüllung  verfendet  werden;  die

einzelnen  Gegenstände  dürfen  aber  nicht  mit  verschiedenen  Adressen  oder  besonderen  Adreßünschlägen
  versehen  sein.

VII.

Die  Versendung  von  Drucksachen  gegen  die  ermäßigte  Tare  ist  ungulässig,

wenn  dieselben,  nach  ihrer  Ferligung  durch  Druck  u.  s.  w.,  irgend  welche  Zusätze  oder
Aenderungen  am  Inhalte  erhalten  haben,  wobei  es  keinen  Unterschied  macht,  ob  die  r7½
sätze  oder  Aenderungen  geschrieben  oder  auf  andere  Weise  bewirkt  sind,  z.

Stempe  el,

durch
Druck,  durch  Ueberkleben  von  Worten,  Ziffern  oder  Zeichen,  durch  Punkur


tiren,  Unterstreichen,  Durchstreichen,  Ausradiren,  Durchflechen,  Ab-  oder  Ausschneiden
einzelner  Worte,  Ziffern  oder  Zeichen  u.  s.  w.  —  Es  soll  jedo  gestattet  sein:

1)

*—*m

—*
—

5)

auf  der  äußern  Seite  des  Bandes  den  Namen,  die  Firma  und  den  Wohnort
  des  Absenders  anzugeben;

auf  der  Drucksache  selbst  den  Ort,  das  Datme  und  die  Namensunterschrift
bz.  Firmazeichnung,  sowie  den  Stand  des  Absenders  haudschristlich  oder  auf
mechanischem  Wege  anzugeben  oder  abzuändern

einzelne  Stellen  des  Inhalts,  auf  welche  bee  Aufmerksamkeit  gelenlt  werden
soll,  durch  Striche  kenntlich  zu  machen;

Druckfehler  zu  berichtigen;

bei  Preiolisten,  Börsenzetteln  und  Handelseircularen  die  Preise,  sowie  den
Namen  des  Reisenden  haudschristlich  oder  auf  mechanlschem  Wege  einzutragen
oder  abzuändern;