Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

Speditions= 
wege für Fahr- 
postsendungen. 
Einziehung des 
fehlenden Wei- 
terfranko. 
Zurücknahme 
aufgegebener 
Postsendungen. 
(46) 
Der festgestellte Mangel, sowie die Beseitigung desselben, ist der zuspedirenden Post- 
anstalt mit nächster Post zurück zu melden. 
Die Kosten für die neue Verpackung werden durch (kostenfreie) Anrechnung von dem 
Adressaten, und, soferne dieser die Zahlung verweigert, von dem durch ihn namhaft zu 
machenden Absender eingezogen. 
#42. Dem Aufgeber einer Fahrpostsendung soll in besonderen Fällen, wenn durch 
die Versendung auf einem anderen als dem gewöhnlichen Wege ein Vortheil erreicht wer- 
den kann, frei stehen, den Speditionsweg selbst zu bestimmen. 
é 43. Wenn das Weiterfranko bei Fahrpostsendungen zu niedrig erhoben und be- 
rechnet ist, so wird der fehlende Betrag als Porto zugeschlagen und vom Adressaten er- 
hoben. 
Verweigert der Letztere die Zahlung, so ist ihm die Sendung ohne Portozahlung aus- 
zufolgen, soferne er den Absender namhaft macht und das Couvert oder die Begleitadresse, 
oder eine Copie davon, zurückzunehmen gestattet. 
Auf Grund des Couverts u. s. w. wird alsdann der fehlende Portobetrag der Auf- 
gabepostanstalt zurückgerechnet. Für denselben hat niemals eine den Transit leistende Ver- 
einspostanstalt zu haften. 
#H44. Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor deren 
Zustellung an den Adressaten zurückgenommen werden. 
Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestimmungsorte, 
ausnahmsweise auch, insoferne dadurch keine Störung des Expeditionsdienstes herbeige- 
führt wird, an einem unterwegs gelegenen Umspeditionsorte. 
In welcher Weise sich Derjenige, welcher eine Sendung zurückfordert, bei der absen- 
denden Postanstalt über seine Berechtigung dazu und über seine Persönlichkeit auszuweisen 
hat, bestimmen die für jeden Postbezirk dieserhalb bestehenden Vorschriften. 
Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat Derzjenige, welcher dieselbe zurückfordert, 
den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsorts schriftlich so genau zu bezeichnen, 
daß derselbe unzweifelhaft als der reclamirte zu erkennen ist. Die gedachte Postanstalt 
fertigt das Rerlamationsschreiben aus, welchem die Postanstalten des betreffenden Courses 
Folge zu leisten haben. 
Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Wege geschehen, so darf eine dießfallsige 
Depesche nicht abgesandt, oder derselben Folge gegeben werden, wenn nicht die Postanstalt 
des Aufgabeorts amtlich bescheinigt hat, daß der Absender sich als zur Zurückforderung 
berechtigt bei derselben legitimirt habe; daß dieß geschehen, muß in der Depesche be- 
merkt sein.
	        
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