Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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.n 25) Bekanntmachung, 
die Beibringung der Reifezeugnisse behufs der Aufnahme auf die Forstacademie 
zu Tharandt betreffend; 
vom Zten Mai 1856. 
Mi Allerhöchster Genehmigung ist von dem Finanzministerium beschlossen worden, von 
Ostern 1857 an bei der Aufnahme junger Leute auf die Forstacademie zu Tharandt den 
Reifezeugnissen der Realschulen zu Plauen und Zittau dieselbe Gültigkeit beizulegen, welche 
zum Nachweise der im § 14 unter Num. 2 der Verordnung, den Staatsforstdienst be- 
treffend, vom 2 7sten November 1851 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1851, 
Seite 398) erforderten wissenschaftlichen Vorbildung den Reifezeugnissen der Realschule 
zu Neustadt-Dresden im § 15 erwähnter Verordnung, ingleichen den Reifezeugnissen der 
Annen-Realschule zu Altstadt-Dresven, sowie der Realschulen zu Leipzig und Annaberg 
durch die Verordnung vom 25sten Mai 1853 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 
1853, Seite 78) ertheilt worden ist, und wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Dresden, den 3ten Mai 1856. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Berger. 
  
. 26) Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt zu 
Leipzig; 
vom 2ten Mai 1856. 
Won, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
24. 7. 2c. 
haben auf den durch Unsere Ministerien der Justiz und des Innern Uns erstatteten Vor- 
trag den Uns vorgelegten Statuten einer Allgemeinen Deutschen Creditanstalt in Leipzig, 
wie sie nachstehen, Unsere Bestätigung dergestalt ertheilt, daß den darin enthaltenen Be- 
stimmungen auf das Genaueste nachgegangen werden soll. 
Zugleich haben Wir dieser Creditanstalt die zu §§ 16, 17, 20 und 21 der Statu- 
ten erbetenen Rechtsvergünstigungen gewährt.
	        
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