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Zu dessen Beurkundung ist dieses
Bestätigungsdeeret
von Uns eigenhändig vollzogen und mit dem Königlichen Siegel bedruckt worden.
Dresden, den 2ten Mai 1856.
Johann.
Dr. Ferdinand Zschinskv.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
Statuten
der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt in Leipzig.
J.
Gründung und Bestimmung der Anstalt im Allgemeinen.
& 1. Die „Allgemeine Deutsche Creditanstalt“ ist ein von der Staatsregierung aner—
kannter und unter deren Oberaufsicht (8 48 fg.) stehender Actienverein.
§ 2. Zweck der Anstalt ist: Ackerbau, Handel und Gewerbe durch den Betrieb der
im § 13 fg. dieses Statuts bezeichneten Geschäfte zu fördern.
3. Die Anstalt hat ihren Sitz und Gerichtsstand in Leipzig.
II.
Vom Actiencapital, dessen Einzahlung und den Actionären.
§ 4. Das Actiencapital der Anstalt wird auf 20 Millionen Thaler im 14 Thaler-
fuße, bestehend in 200,000 auf den Inhaber — au porteur — lautenden Actien à
100 Thaler, festgestellt.
Doch kann dasselbe auf Antrag des Verwaltungsraths (§ 28) und nach vorgängigem
Beschlusse der Generalversammlung der Actionäre (§ 2 3 fg.) unter Genehmigung der
Staatsregierung erhöht werden.
6 5. Von dem im vorigen Paragraphen festgestellten Actiencapitale soll zunächst die
Hälfte durch Ausgabe von 100,000 Actien im Gesammtbetrage von zehn Millionen
Thalern aufgebracht werden.
Der Verein ist als constituirt zu betrachten, sobald 50,000 Actien im Gesammtbe=
trage von fünf Millionen Thalern gezeichnet sind.
Die zweite Hälfte des im § 4 bestimmten Actiencapitals wird durch Ausgabe von
weiteren 100,000 Actien nach dem Ermessen des Verwaltungsraths ganz oder theilweise
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