Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(57) 
Zu dessen Beurkundung ist dieses 
Bestätigungsdeeret 
von Uns eigenhändig vollzogen und mit dem Königlichen Siegel bedruckt worden. 
Dresden, den 2ten Mai 1856. 
Johann. 
Dr. Ferdinand Zschinskv. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
  
Statuten 
der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt in Leipzig. 
J. 
Gründung und Bestimmung der Anstalt im Allgemeinen. 
& 1. Die „Allgemeine Deutsche Creditanstalt“ ist ein von der Staatsregierung aner— 
kannter und unter deren Oberaufsicht (8 48 fg.) stehender Actienverein. 
§ 2. Zweck der Anstalt ist: Ackerbau, Handel und Gewerbe durch den Betrieb der 
im § 13 fg. dieses Statuts bezeichneten Geschäfte zu fördern. 
3. Die Anstalt hat ihren Sitz und Gerichtsstand in Leipzig. 
II. 
Vom Actiencapital, dessen Einzahlung und den Actionären. 
§ 4. Das Actiencapital der Anstalt wird auf 20 Millionen Thaler im 14 Thaler- 
fuße, bestehend in 200,000 auf den Inhaber — au porteur — lautenden Actien à 
100 Thaler, festgestellt. 
Doch kann dasselbe auf Antrag des Verwaltungsraths (§ 28) und nach vorgängigem 
Beschlusse der Generalversammlung der Actionäre (§ 2 3 fg.) unter Genehmigung der 
Staatsregierung erhöht werden. 
6 5. Von dem im vorigen Paragraphen festgestellten Actiencapitale soll zunächst die 
Hälfte durch Ausgabe von 100,000 Actien im Gesammtbetrage von zehn Millionen 
Thalern aufgebracht werden. 
Der Verein ist als constituirt zu betrachten, sobald 50,000 Actien im Gesammtbe= 
trage von fünf Millionen Thalern gezeichnet sind. 
Die zweite Hälfte des im § 4 bestimmten Actiencapitals wird durch Ausgabe von 
weiteren 100,000 Actien nach dem Ermessen des Verwaltungsraths ganz oder theilweise 
11*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.