Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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zu den von diesem zu bestimmenden und jedesmal in der § 22 gedachten Weise öffentlich 
bekannt zu machenden Zeitpunkten aufgebracht werden. 
In keinem Falle dürfen Actien unter parl begeben werden. 
& 6. Bei künftiger Emission der zweiten Hälfte des Stammcapitals sind die zwölf 
Mitglieder des unterzeichneten Comite als Gründer der Anstalt (eventuell deren Erben) 
21 Million al pari zu übernehmen berechtigt. Eine Million ist der Staatsregierung al 
Dari zur Verfügung zu stellen. Welche Vortheile die Inhaber der Actien erster Emission 
rücksichtlich der anderen 2 genießen sollen, bestimmt die Generalversammlung. 
& 7. Die Einzahlung auf die im § 5 erwähnte zunächst aufzubringende Hälfte des 
vorldufig auf 20 Millionen Thaler bestimmten Actiencapitals erfolgt in Raten von je 
10, von denen die erste bei der Unterzeichnung bereits eingezahlt ist, die zweite einen 
und die dritte drei Monate nach der Bestätigung des Statuts, die folgenden aber nach dem 
Ermessen des Verwaltungsraths in Terminen einzuzahlen sind, welche mindestens einen 
Monat auseinander liegen und jedesmal unter Einräumen einer Frist von 4 Wochen in 
der § 22 bestimmten Weise ausgeschrieben werden müssen. 
& . Für die bei der Unterzeichnung eingezahlte erste Rate wird dem Zeichner ein 
im Namen des unterzeichneten Begründungscomité ausgestellter, au porteur lautender 
Interimsschein nach dem diesen Statuten angehängten Schema A. eingehändigt. Bei jeder 
weiteren Einzahlung werden gegen Ablieferung der vorherigen Interimsscheine neue der- 
gleichen, auf den jedesmaligen bis dahin eingezahlten Betrag lautend, nach dem Schema B. 
ausgehändigt. Gegen die Einzahlung der letzten Rate und Rückgabe der Interimsscheine 
erfolgt die Ausgabe der wirklichen, ebenfalls au porteur gestellten Actien, welche nach dem 
Schema C. angefertigt und eine jede mit Talon und Diovidendenscheinen auf 20 Jahre 
versehen werden. Auf den Actien ist § 20 und 46, auf den Interimsscheinen §§# 7, 8, 9, 
10 und 20 der Statuten abzudrucken. 
Die Interimsscheine vertreten bis zur Ausgabe der Actien die Stelle der Letzteren. 
§#9. Der Verwaltungsrath ist ermächtigt, auf Verlangen sofort die Einzahlung des 
vollen Betrags der Actien von einzelnen Actionären anzunehmen und solchenfalls gegen 
Rückgabe der Interimsscheine die wirklichen Actiendocumente auszuhändigen. 
*10. Die Besitzer von Interimsscheinen, welche die Einzahlung zu dem nach § 1 
bestimmten und gehörig bekannt gemachten Termine nicht leisten, verfallen zunächst in eine 
Conventionalstrafe von 103 der einzuzahlenden Summe, und gehen, nachdem unter Be- 
zeichnung der Nummern der betroffenen Interimsscheine zur nachträglichen Berichtigung 
der in Rückstand befindlichen Rate und der verfallenen Conventionalstrafe in der 6 22 be- 
zeichneten Weise, unter Einräumung einer Frist von vier Wochen, öffentlich aufgefordert 
worden ist, wenn sie innerhalb derselben nicht vollständige Zahlung leisten, aller ihrer An- 
sprüche aus den früheren Einzahlungen verlustig; es werden auch solchenfalls die betroffe-
	        
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